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Streit um Lohnhöhe kein Grund für Arbeitsverweigerung

28.02.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf.

Ein Arbeitnehmer, der sich beharrlich weigert, die ihm zugewiesene Arbeit auszuführen, und der stattdessen über den angemessenen Stundenlohn diskutiert, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen.

„Und die ist nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig selbst dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer irrtümlich glaubte, zur Arbeitsverweigerung berechtigt zu sein,“ fasst der Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons aus Duisburg, das Urteil zusammen.

Es ging um einen 49-Jährigen, der bei seinem Arbeitgeber seit gut einem Jahr als Bodenleger beschäftigt war. Für bestimmte Verlegearbeiten war ein Akkordsatz vereinbart, ansonsten ein Stundenlohn von 12 Euro. Der Kläger sollte in 40 nahezu identischen Häusern im Akkord Bodenbelag verlegen. Dabei musste er vorbereitend – wie üblich – auch den Belag in die einzelnen Häuser transportieren, den Untergrund reinigen sowie Zuschnittarbeiten verrichten. Nach zwei Tagen Arbeit rechnete er sich seinen Durchschnittsstundenlohn aus und kam auf einen Betrag von 7,86 Euro brutto. Daraufhin forderte er vom Geschäftsführer einen adäquaten Stundenlohn für die Baustellen oder aber einen anderen Einsatzort.

Der Chef lehnte beides ab und forderte den Bodenleger in mehreren Gesprächen eindringlich auf, die zugewiesene Arbeit auszuführen. Zuletzt drohte er die fristlose Kündigung an. Alles Zureden half nichts – der Mitarbeiter hielt an seiner Verweigerungshaltung fest. Das Arbeitsverhältnis wurde daraufhin fristlos gekündigt.

Der Bodenleger erhob Kündigungsschutzklage, welcher das Arbeitsgericht Elmshorn auch stattgab. Dem Mitarbeiter, so die Begründung, hätte noch einmal die Möglichkeit gegeben werden müssen, seine Position zu überdenken.

Anders das LAG Schleswig, das die Entscheidung aufhob. Zur Begründung führen die Schleswiger Arbeitsrichter aus, der Kläger habe die Arbeit nicht verweigern dürfen, weil zu Bodenverlegearbeiten unstreitig auch „Zusammenhangsarbeiten“ wie das Reinigen des Untergrunds gehörten. Daran ändere im konkreten Fall auch eine möglicherweise unzureichende Vergütungsabrede nichts. „Es galt die getroffene Vereinbarung. Der Kläger musste daher erst einmal die zugewiesene Arbeit verrichten und durfte sie nicht zurückhalten. Den Vergütungsstreit musste er gegebenenfalls später nach Erhalt der Abrechnung führen“, befand das Gericht.

Dass sich der Bodenleger insoweit über ein Zurückbehaltungsrecht geirrt hat, war nach dem Richterspruch unbeachtlich. Das Irrtumsrisiko trage der Arbeitnehmer. Wegen der Beharrlichkeit der Weigerung sei vorliegend die fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen.


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