08.09.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Nicht jeder Arbeitnehmer oder Rentner schafft es, seine Steuererklärung rechtzeitig bis zum 31. Mai abzugeben. Fehlende Unterlagen, ein beruflicher Auslandsaufenthalt oder eine Krankheit können triftige Gründe dafür sein, die Abgabe der Steuererklärung auf den 30. September zu verschieben. Dazu sollte jeder, der eine Fristverlängerung benötigte, das zuständige Finanzamt schriftlich um Fristverlängerung bitten. Generell reicht dazu ein formloses Schreiben aus, das dem Finanzamt idealerweise bis Ende Mai vorliegt. Darin sollte kurz erklärt werden, weshalb die Frist nicht eingehalten werden kann. In der Regel stimmt das Finanzamt einer Fristverlängerung bis zum 30. September zu.
Hat ein Steuerzahler die Abgabefrist seiner Steuererklärung auf den 30. September verlängert und versäumt diesen Termin, schickt das Finanzamt zunächst ein Erinnerungsschreiben mit einer neuen Abgabefrist. Wird diese Frist wieder nicht eingehalten, erhält der Steuerzahler eine nochmalige "Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung unter Androhung eines Zwangsgeldes" inklusive einem letzten Abgabetermin. Auch ein Verspätungszuschlag kann festgesetzt werden. Die Höhe des Zwangsgeldes und des Verspätungszuschlags beschließt das Finanzamt nach eigenem Ermessen. Je später die Steuererklärung abgegeben wird, umso höher kann der Verspätungszuschlag ausfallen, nämlich bis zu zehn Prozent des festgesetzten Steuerbetrags, höchstens aber 25.000 Euro.
Versäumt der Steuerzahler auch die zweite vom Finanzamt vorgegebene Abgabefrist, erhält er den "Bescheid über die Zwangsgeldfestsetzung". Das Finanzamt kann jetzt die Besteuerungsgrundlage schätzen und einen entsprechenden Steuerbescheid erlassen. Dabei wird eher zu Ungunsten des Steuerzahlers geschätzt, so dass mehr Steuern gezahlt werden müssen als es tatsächlich der Fall wäre.
Wer seine Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben hat, kann einen Lohnsteuerexperten damit beauftragen. Erstellt ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein die Steuererklärung, verlängert sich die Abgabefrist normalerweise bis zum 31. Dezember. Das bedeutet: Die Steuererklärung für 2014 muss erst am 31. Dezember 2015 abgegeben werden.
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