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Steuerfreier Zuschuss vom Chef bei der Kinderbetreuung

17.02.2015  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Steuerberaterkammer München.

Steuerberaterkammer: Arbeitgeber kann bis zu 600 Euro zu Betreuungskosten dazugeben

Zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie erhält der Arbeitgeber seit diesem Jahr die Möglichkeit, seinen Mitarbeitern bei der Kinderbetreuung unter die Arme zu greifen. Bis zu 600 Euro jährlich kann der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter zur kurzfristigen Betreuung der Kinder dazugeben. Der Zuschuss muss vom Arbeitnehmer nicht versteuert werden. „Steuerfreie Zuzahlungen vom Arbeitgeber erfreuen sich immer mehr Beliebtheit – nicht ohne Grund: Schließlich gelten sie als gute Alternative zu einer Gehaltserhöhung“, sagt Dr. Hartmut Schwab, Präsident der Steuerberaterkammer München.

Jedoch gilt die neue Regelung nicht pauschal für alle Arten von Betreuung. Voraussetzung ist nämlich, dass der Mitarbeiter im Betrieb unabkömmlich ist, während sein Kind betreut werden muss. „Nehmen wir mal an, das Kind erkrankt und kann nicht zur Schule gehen. Beide Elternteile sind jedoch wegen eines Termins auf der Arbeit unersetzlich, so muss kurzfristig ein Kindermädchen engagiert werden. Die Kosten hierfür trägt dann der Arbeitgeber“, erläutert der Präsident.

Der neue Freibetrag von 600 Euro kommt nur infrage, wenn das betreute Kind jünger als 14 Jahre ist. Er wird aber auch bei der Betreuung von behinderten Kindern unter 25 Jahren und bei pflegebedürftigen Angehörigen gewährt. Zahlt der Arbeitgeber mehr als 600 Euro pro Jahr und Mitarbeiter, wird der darüber hinausgehende Betrag steuerpflichtig. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer profitieren von der neuen Regelung, da sie ihnen mehr Flexibilität gewährt.

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