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Steueränderungen 2016: Mehr Kindergeld und höhere Freibeträge

10.12.2015  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Steuerberaterkammer München.

Steuerzahler können sich auf 2016 freuen. Denn finanziell bringt das neue Jahr für die Bürger überwiegend Erleichterungen: „Je nach Steuerklasse, Familiensituation und persönlichem Einkommen kann sich das spürbar positiv auf das Portemonnaie auswirken“, sagt Dr. Hartmut Schwab, Präsident der Steuerberaterkammer München.

Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Höheres Kindergeld: 2016 steigt das Kindergeld weiter um 2 Euro pro Kind. „Somit gibt es einheitlich 190 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, 196 Euro für das dritte und 221 Euro für jedes weitere Kind“, erläutert Schwab. Ab dem 1. Juli 2016 steigt zudem der Kinderzuschlag für bedürftige Familien um 20 Euro auf dann 160 Euro monatlich. Er kann zusätzlich zum Kindergeld beantragt werden, wenn das Elterneinkommen zwar für den eigenen Lebensunterhalt reicht, nicht aber für den der Kinder. Der Kinderfreibetrag, den jeder Elternteil erhält, wurde von 2.256 auf 2.304 erhöht. Der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildungsbedarf von 1.320 € je Kind bleibt hingegen gleich.

Größerer Grundfreibetrag: Auch der Grundfreibetrag (das so genannte Existenzminimum) wird 2016 erhöht – auf dann 8.652 Euro. „Das sind 180 Euro mehr als noch 2015 (8.472 Euro)“, so der Steuerberater. In gleicher Höhe steigt der Unterhaltsfreibetrag: Steuerzahler, die unterhaltspflichtig sind, können also künftig bis zu 8.652 statt bisher maximal 8.472 Euro jährlich als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Die „kalte Progression“ wurde durch die Änderung des Einkommensteuertarifs gemildert.

Längere Laufzeiten von Freibeträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren: Wer bisher jedes Jahr seine steuerlichen Freibeträge eintragen lassen musste, kann sich freuen: Ab 2016 ist dies nur noch alle zwei Jahre nötig, denn die Gültigkeitsdauer wurde verdoppelt. Gleiches gilt für den Antrag auf Steuerklasse IV bei Paaren. Aber aufgepasst: Sollten sich innerhalb dieses verlängerten Zeitraums die Voraussetzungen ändern, muss dies sofort dem Finanzamt gemeldet werden. „Ein Steuerberater kann hierbei fachgerecht beraten“, rät Experte Dr. Hartmut Schwab.




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