18.11.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verband DIE FÜHRUNGSKRÄFTE e.V. (dFK).
Staus, witterungsbedingte Einschränkungen oder auch Streiks behindern häufig den Straßen,- Zug- oder Luftverkehr und stellen an Arbeitnehmer, Angestellte wie auch Arbeitgeber besondere Herausforderungen. „Grundsätzlich ist es Sache der Beschäftigten, pünktlich zur Arbeit zu kommen: Arbeitnehmer tragen das sogenannte Wegerisiko“, betont Rechtsanwältin Nier.
Aktuelle Verkehrsbehinderungen, Streiks oder schlechte Wetterbedingungen müssen somit beim Weg zur Arbeit berücksichtigt werden. Daher sollte man sich regelmäßig über die aktuelle Verkehrs- und Wetterlage informieren und entsprechende zusätzliche Zeit einplanen. Streiks werden etwa regelmäßig im Voraus angekündigt und auch besondere Wetterlagen, wie etwa zuletzt Sturmtief „Mortimer“, werden vielfach vorher vorausgesagt.
Ausnahmen sind jedoch dann denkbar, wenn gravierende Wetterumschwünge oder akute Verkehrsbehinderungen praktisch unvorhergesehen und plötzlich eintreten. „Zwar müssen Mitarbeiter bei einmaliger Verspätung sicher nicht gleich eine Kündigung fürchten. Allerdings kann eine Abmahnung etwa dann in Betracht kommen, wenn man sich nicht umgehend beim Arbeitgeber meldet bzw. einfach ohne Bescheid zu geben zu Hause bleibt“, weist Nier hin.
Daher empfiehlt Nier, unbedingt den Arbeitgeber sofort über die Verspätung zu informieren und sich mit ihm über das weitere Vorgehen abzustimmen.
Kommt es zu Komplettausfällen, sind etwa Homeoffice oder aber Urlaubs-oder Freizeitausgleich denkbar. Dies muss aber konkret und vorab mit dem Arbeitgeber vereinbart und abgestimmt sein und darf keinesfalls eigenmächtig von den Mitarbeitern selbst entschieden werden. Andernfalls drohen auch dann arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Demgegenüber muss bei wiederholten oder regelmäßigen Verspätungen dann mit Abmahnung bis hin zur außerordentlichen Kündigung gerechnet werden. Dies gilt es daher unbedingt zu vermeiden!
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