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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von dualen Studiengängen

06.06.2012  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Lange herrschte Unklarheit darüber, ob es sich bei dualen Studiengängen um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder um eine in den Betrieb verlagerte schulische Ausbildung handelt. Diplom-Finanzwirt Volker Hartmann erläutert die aktuelle Rechtsprechung.

Duale Studiengänge

Bei einem dualen Studium handelt es sich um einen Studiengang, der organisatorisch sowohl aus theoretischen Lehrveranstaltungen als auch aus berufspraktischen Studienabschnitten besteht. In der Vergangenheit herrschte Unklarheit darüber, ob es sich bei dualen Studiengängen um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder um eine in den Betrieb verlagerte schulische Ausbildung handelt, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Differenzierung zwischen praxisintegrierten und ausbildungs- und berufsintegrierten dualen Studiengängen

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Das Bundessozialgericht hat bereits mit Urteil vom 01.12.09, B 12 R 4/08 entschieden, dass ein Teilnehmer eines praxisintegrierten dualen Studiengangs sowohl in den Studien- als auch während der Praxisphasen nicht als Beschäftigter im Sinne der Sozialversicherung anzusehen ist und damit entsprechend nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger folgten der Auffassung des Bundessozialgerichts, vertraten jedoch die Auffassung, dass ausbildungs- und berufsintegrierte duale Studiengänge im Gegensatz zu praxisintegrierten dualen Studiengängen unverändert der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Der Gesetzgeber hat nun für Klarheit gesorgt. In diesem Zusammenhang ist die Differenzierung zwischen praxisintegrierten dualen Studiengängen einerseits und ausbildungs- und berufsintegrierten dualen Studiengängen andererseits zum 01.01.2012 entfallen.

Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

Nach Maßgabe des Vierten SGB IV-Änderungsgesetzes sind die Teilnehmer aller dualen Studiengänge seit 01.01.2012 den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. In diesem Zusammenhang besteht während der gesamten Dauer des dualen Studiums, also sowohl während der Studien- als auch während der Praxisphasen, Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, in der Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung.

U1-/U2-Verfahren, Insolvenzgeldumlage und Unfallversicherung

Neben den Sozialversicherungsbeiträgen ist der Arbeitgeber darüber hinaus sowohl zur Entrichtung von Umlagen im U1- und U2-Verfahren als auch zur Insolvenzgeldumlage verpflichtet.

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht hingegen nur während der Praxisphasen, nicht jedoch in den Studienphasen.

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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