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Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu den steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge

05.10.2015  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Das Bundesfinanzministerium hat mit dem Schreiben vom 22.09.15 diverse steuerliche Maßnahmen bekanntgegeben, um die Spendenbereitschaft für Flüchtlinge zu fördern und um bürokratische Hemmnisse abzubauen. Ein Kommentar von Volker Hartmann.

Die Not der Flüchtlinge, die aufgrund der verheerenden Kriege in ihren Heimatländern zu uns nach Deutschland kommen, ist groß. Um den betroffenen Menschen zu helfen, haben die Bürgerinnen und Bürger in den vergangenen Wochen und Monaten ein beispielloses Engagement unter Beweis gestellt. Weil die Unterbringung und die Betreuung der Flüchtlinge gegenwärtig und auch in der Zukunft Unsummen an finanziellen Mitteln verschlingen wird, haben eine Vielzahl von Spendenorganisationen zu Spenden aufgerufen.

Zur Förderung und Unterstützung dieses gesamtgesellschaftlichen Engagements, um die Spendenbereitschaft zu fördern und um bürokratische Hemmnisse abzubauen, hat das Bundesfinanzministerium mit dem Schreiben vom 22.09.15 diverse steuerliche Maßnahmen bekanntgegeben.

BMF-Schreiben vom 22.09.15

Inhalt dieses BMF-Schreibens sind insbesondere folgende Maßnahmen:

  1. Spenden
  2. Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge
  3. Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung von Flüchtlingen
  4. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
  5. Lohnsteuer
  6. Aufsichtsratsvergütungen

Besonders hervorgehoben werden sollen in diesem Beitrag insbesondere die Maßnahmen, die in der Lohn- und Gehaltsabrechnung von Bedeutung sind.

Arbeitslohnspende

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, ihren Beitrag zur Unterstützung der Flüchtlinge zu leisten. In diesem Zusammenhang haben Arbeitnehmer nach Maßgabe von Tz. V des BMF-Schreibens vom 22.09.15 die Möglichkeit, steuermindernd auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohnes bzw. auf Teile eines angesammelten Wertguthabens bei Zeitwertkonten durch Arbeitslohnverzicht zu verzichten. Stattdessen überweist der Arbeitgeber die Arbeitslohnspende des Arbeitnehmers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG.

Der gespendete Arbeitslohn braucht nicht im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung der Lohnversteuerung zu unterworfen zu werden. Das bedeutet, dass der Arbeitslohnverzicht das lohnsteuerpflichtige Einkommen und damit die persönliche Steuerlast des Arbeitnehmers vermindert.

Aufzeichnungserleichterungen

Bitte beachten Sie, dass der nicht lohnversteuerte Arbeitslohn vom Arbeitgeber zwar grundsätzlich im Lohnkonto aufzuzeichnen ist. Aus Vereinfachungsgründen kann auf die Aufzeichnung im Lohnkonto verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer den Verzicht schriftlich erklärt hat und der Arbeitgeber diese Erklärung als Anlage zum Lohnkonto nimmt. Der Arbeitgeber braucht den außer Ansatz bleibenden, nicht im Lohnkonto aufgezeichnete Arbeitslohn auch nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (vgl. § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG anzugeben.

Bitte weisen Sie Ihre Arbeitnehmer darauf hin, dass die vom Arbeitnehmer gespendeten Beträge nicht im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können.

Gesellschafter-Geschäftsführer

Diese Maßnahmen gelten grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, d.h. auch für Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen. Von entscheidender Bedeutung ist jedoch, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer vor Fälligkeit seiner Bezüge auf Teile seines Arbeitslohnes verzichtet. Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer erst nach Fälligkeit seiner Bezüge auf den Arbeitslohn, handelt es sich um Einkommensverwendung. In diesem Fall gilt der Arbeitslohn lohnsteuerlich als zugeflossen und muss vollumfänglich der Lohnversteuerung unterworfen werden. Die Fälligkeit der Vergütung für den Gesellschafter-Geschäftsführer richtet sich nach den jeweiligen Vereinbarungen im Anstellungsvertrag.

Aufsichtsratsmitglieder von Kapitalgesellschaften

Eine Sonderregelung gilt für Aufsichtsratsmitglieder von Kapitalgesellschaften. Die oben dargestellten lohnsteuerlichen Regelungen gelten grundsätzlich auch für Aufsichtsratsmitglieder, die auf Teile ihrer Aufsichtsratsvergütung zugunsten der Flüchtlinge verzichten.

Aus Sicht des Arbeitgebers handelt es sich nicht um Spenden der Kapitalgesellschaft, sondern um Aufsichtsratsvergütungen, für die § 10 Absatz 4 KStG zur Anwendung kommt. In diesem Zusammenhang gelten die Hälfte der gezahlten Aufsichtsratsvergütungen als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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