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Sachbezugsfreigrenze und Aufmerksamkeiten

01.09.2015  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Sachbezüge stehen bei Lohnsteueraußenprüfungen stets im Fokus der Finanzverwaltung. Sachzuwendungen sind aus Sicht des Arbeitgebers sehr beliebt, weil diese bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung, also ohne Abzüge, gewährt werden können.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Steuerfreiheit sind die Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG) sowie die Freigrenze für Aufmerksamkeiten (R 19.6 LStR).

In der Vergangenheit wurde, insbesondere in Zusammenhang mit Waren, Geschenk- und Tankgutscheinen, viel Missbrauch betrieben. Die Finanzverwaltung steht diesem Missbrauch sehr kritisch gegenüber, während die Rechtsprechung die Befugnisse der Arbeitgeber eher erweitert hat.

Darüber hinaus gehen Gesetzgeber und Finanzverwaltung unterschiedliche und leider gegensätzliche Wege.

Geleitet von dem Gedanken, das Steuerecht zu vereinfachen, sind in der Gesetzgebung zunehmend Tendenzen erkennbar, die Sachbezugsfreigrenze zu vermindern bzw. komplett abzuschaffen, während die Finanzverwaltung die Freigrenze für Aufmerksamkeiten zum 01.01.2015 von 40 auf 60 Euro erhöht hat (Neuregelung in R 19.6 LStR zum 01.01.15).

Aufgrund der Erhöhung der Freigrenze für Aufmerksamkeiten haben die Arbeitgeber ihren Fokus verstärkt auf die Aufmerksamkeiten ausgerichtet.

Besonderes persönliches Ereignis des Arbeitnehmers

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Aufmerksamkeit ist nach Maßgabe von R 19.6 LStR, dass der Sachzuwendung ein besonderes persönliches Ereignis des Arbeitnehmers zugrunde liegt. Es darf sich also nicht um eine betriebliche Ursache, z. B. eine besondere Leistung des Arbeitnehmers oder um ein kalendarisches Ereignis, z. B. Weihnachten, handeln.

Liegt ein besonderes persönliches Ereignis des Arbeitnehmers vor und überschreitet der Wert der Sachzuwendung einschließlich Umsatzsteuer nicht den Betrag von 60 Euro, handelt es sich nicht um Arbeitslohn.

Liegt dieses besondere persönliche Ereignis nicht vor oder überschreitet der Wert der Sachzuwendung den Betrag von 60 Euro einschließlich Umsatzsteuer, handelt es sich stets um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Soweit der Wert der Sachzuwendung einschließlich Umsatzsteuer den Betrag von 44 Euro nicht übersteigt, kommt die Sachbezugsfreigrenze zur Anwendung.

Keine Berücksichtigung von Rabatten, die dem Arbeitgeber eingeräumt werden

Unbedingt beachtet werden muss, dass der Bewertungsmaßstab für den Wert einer Sachzuwendung stets der ortsübliche Endpreis am Abgabeort ist. Das bedeutet, dass eventuelle Rabatte, die dem Arbeitgeber von seinen Lieferanten eingeräumt werden, steuerlich außen vor bleiben und dem Wert der Sachzuwendung hinzugerechnet werden müssen. Wenn dadurch die Sachbezugsfreigrenze überschritten wird, ist der gesamte Betrag, also nicht nur der übersteigende Anteil, der Lohnversteuerung zu unterwerfen.

Die Finanzverwaltung wird im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung bei Anwendung der Freigrenze für Aufmerksamkeiten stets überprüfen, ob die Voraussetzungen der R 19.6 LStR vorliegen. Hierbei ist auch der zeitliche Zusammenhang zu wahren.

Beispiel:

Alle Arbeitnehmer bekommen anlässlich ihres Geburtstages zu Weihnachten einen Präsentkorb von ihrem Arbeitgeber.

Im hier vorliegenden Fall ist nicht zweifelsfrei erkennbar, ob der Sachzuwendung ein besonderes persönliches Ereignis (Geburtstag) oder ein Ereignis, welches nach dem Kalender bestimmt ist, zugrunde liegt. Daher handelt es sich nicht um eine Aufmerksamkeit, sondern um eine übliche Sachzuwendung.

Soweit die Sachbezugsfreigrenze nicht überschritten ist, kommt diese zur Anwendung. Anderenfalls handelt es sich um Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

Übersicht Sachbezugsfreigrenze und Freigrenze für Aufmerksamkeiten:

  Sachbezüge Aufmerksamkeiten
Rechtsgrundlage § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG R 19.6 LStR
Anlass beliebig besonderes persönliches Ereignis des Arbeitnehmers
Arbeitslohn ja nein: soweit Wert <= 60 Euro brutto
ja: soweit Wert > 60 Euro brutto
steuerfrei soweit Wert <= 44 Euro brutto  
steuerpflichtig soweit Wert > 44 Euro brutto  

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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