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Rückstellungen für Jubiläumsverpflichtungen nach dem BilMoG

03.08.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Mercer Deutschland GmbH.

In diesem Jahr steht für die meisten Unternehmen der Übergang der Rechnungslegung auf das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) an.

Betrachtet man die Verpflichtungen im Personal­bereich, so wird in der Regel besonderes Augenmerk auf die Pensionsverpflichtungen gelegt – zu Recht angesichts ihrer hohen Bedeutung in der Bilanz. Dabei sollte aber nicht vergessen werden, dass auch andere Verpflich­tungen im Personalbereich vom Übergang auf das BilMoG betroffen sind. Insbesondere bei Jubiläumsverpflichtungen können sich durchaus bedeutsame Veränderungen ergeben.

Die Bewertungsvorschriften für Pensionsrück­stellungen gelten im Wesentlichen auch für Jubiläumsverpflichtungen:

  • Als Bewertungsverfahren kommen sowohl die international übliche Projected-Unit-Credit-Methode als auch das im deutschen Steuerrecht übliche Teilwertverfahren zur Anwendung.
  • Die Rückstellungen sind zwingend mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der letzten 7 Jahren abzuzinsen. Vereinfachend kann pauschal der Zinssatz für eine Laufzeit von 15 Jahren angesetzt werden.
  • Zukünftige Bezügesteigerungen, die die Verpflichtung erhöhen, sind auch dann in die Bewertung einzubeziehen, wenn sie der Höhe nach noch nicht feststehen. Hierzu sind sinnvolle Annahmen für die Zukunft zu treffen.
  • Auch die weiteren Prämissen, wie das rechnungsmäßige Pensionsalter oder die Fluktuation, gehen entsprechend der langfristigen Erwartung in die Bewertung ein.

Die versicherungsmathematische Bewertung von Jubiläumsverpflichtungen ist bereits aus der Vergangenheit bekannt. Die Finanzverwaltung lässt für die Steuerbilanz auch ein Pauschalwertverfahren zu, das in einem BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2008 niedergelegt ist. Obwohl das Pauschalwertverfahren zu deutlich niedrigeren Rückstellungen führt als die versicherungsmathematische Bewertung, haben in der Vergangenheit einige Unternehmen dieses Verfahren in der Steuerbilanz angewandt. Teilweise wurde es sogar in der Handelsbilanz verwendet und von den Wirtschaftsprüfern akzeptiert. Da dieses Verfahren aber nicht die zwingenden Vorgaben des BilMoGs zur Abzinsung und zur Berücksichtigung zukünftiger Gehaltssteigerungen berücksichtigt, besteht in diesen Fällen Handlungsbedarf.

Tipp: Sofern bisher für handelsrechtliche Zwecke das steuerliche Pauschalwertverfahren angewandt wurde, sollte möglichst frühzeitig mit dem Aktuar die zukünftig erforderliche Erstellung von versicherungsmathematischen Gutachten besprochen werden.

Durch den Übergang auf das BilMoG werden sich die Jubiläumsrückstellungen verändern. Wenn die Rückstellungen in der Vergangenheit nach dem steuerlichen Pauschalwertverfahren ermittelt wurden, können sie mit dem Übergang auf das BilMoG deutlich ansteigen. Wo auch in der Vergangenheit schon versicherungsmathematisch bewertet wurde, wird es dagegen häufig zu einem Absinken kommen. Die tatsächlichen Auswirkungen hängen von der jeweiligen Bestandsstruktur und der Zusage ab und können daher nicht pauschal vorhergesagt werden.

Tipp: Wie bei den Pensionsverpflichtungen ist es empfehlenswert, sich auch bei Jubiläumsverpflichtungen durch eine frühzeitige Vergleichsberechnung Klarheit über die Auswirkungen des Übergangs aufs BilMoG zu verschaffen.

Anders als bei Pensionsverpflichtungen dürfen Zuführungen für Jubiläumsverpflichtungen aber nicht auf 15 Jahre verteilt werden. Kommt es also durch den Übergang auf das BilMoG zu einer Zuführung, so ist dieser Betrag sofort als außerordentlicher Aufwand zu buchen. Auflösungen durch den Übergang auf das BilMoG sind dagegen nur dann als außerordentlicher Ertrag zu berücksichtigen, wenn in den nächsten Jahren nicht wieder mit entsprechenden Zuführungen zu rechnen ist, was bei Jubiläumsverpflichtungen jedoch üblicherweise der Fall ist. In dieser Situation besteht ein Wahlrecht, die Rückstellung nicht aufzulösen oder die Auflösung erfolgsneutral (durch Buchung in die Gewinnrücklagen) vorzunehmen. Wird die Auflösung vorgenommen, so ist in den Folgejahren mit Aufwand zu rechnen, ohne dass im Übergangsjahr ein Ertrag entstanden ist. Wird die Auflösung dagegen nicht vorgenommen, ist die Rückstellung aufwendig fortzuentwickeln und in jedem der Folgejahre erneut zu prüfen, ob weiterhin mit entsprechend hohen Zuführungen zu rechnen ist.

Tipp: Da die Entscheidung, ob Auflösungen durch den Übergang auf das BilMoG vorgenommen werden sollen, insbesondere auch die Folgejahre betrifft, sollte sie sehr sorgfältig getroffen werden.

Wie bei Pensionsverpflichtungen auch, wird bei Jubiläumsverpflichtungen zukünftig voraussichtlich bevorzugt die Projected-Unit-Credit-Methode angewandt werden. Sie führt in der Regel zu niedrigeren Rückstellungen als das Teilwertverfahren. Falls allerdings die Auflösungen durch den Übergang auf das BilMoG nicht erwünscht sind, kann für Jubiläumsverpflichtungen auch weiterhin das Teilwertverfahren angewandt werden – auch wenn bei Pensionsverpflichtungen (oder einem Teil der Pensionsverpflichtungen) die Projected-Unit-Credit-Methode angewandt wird.

Tipp: Sofern durch das BilMoG bedingte Auflösungen bei den Jubiläumsrückstellungen möglichst gering gehalten werden sollen, sollten Sie mit ihrem Aktuar über die Anwendung des Teilwertverfahrens sprechen.

Quelle: Thomas Hagemann , www.mercer.de
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