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Renten wieder im Fokus des Fiskus – Erhöhung kann zu Steuerpflicht führen

08.09.2015  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Steuerberaterkammer München.

Die gesetzliche Rente ist eine der wichtigsten Säulen der Alterssicherung. Gemäß der derzeit gültigen Rentenformel orientiert sich ihre Entwicklung an der jeweiligen Wirtschaftslage und wird kontinuierlich an steigende Löhne und Gehälter angepasst.

Mehr als 20 Millionen Ruheständler sind davon betroffen. Ihre Renten sind in den letzten Jahren mehrfach gestiegen. Letztmalig kam es per 1. Juli 2015 zu einer Rentenerhöhung und zwar um 2,5 Prozent in den neuen und 2,1 Prozent in den alten Bundesländern.

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Darüber hinaus wurde im vergangenen Jahr die so genannte Mütterrente eingeführt. Hiermit soll Eltern eine bessere Anerkennung von Erziehungszeiten gewährt werden für Kinder, die vor 1992 geboren wurden. Die bisher lediglich für ein Jahr geltende Anerkennung wurde nun um ein zusätzliches Jahr erweitert. Diese Rente besteht in einem Zuschlag von einem Rentenentgeltpunkt pro Kind.

Neben der Freude über ein Mehr an Einnahmen stellt sich für viele auch die Frage: Muss ich aufgrund des höheren Einkommens jetzt eine Steuererklärung abgeben oder werde ich gar steuerpflichtig? Denn grundsätzlich können Rentenerhöhungen sich auf den steuerbaren Rentenanteil so auswirken, dass die Abgabe einer Steuererklärung notwendig wird. Ob und wie viel zu deklarieren ist, hängt aber letztlich von der Gesamthöhe der Einkünfte und vom Jahr des Renteneintritts ab. Außerdem führt die Abgabe einer Steuererklärung nicht zwangsläufig zu einer Steuerzahlung.

Besteuerung der Mütterrente

Bei der Mütterrente handelt es sich nicht um eine regelmäßige Anpassung wie bei der normalen Altersrente, sondern um eine außerordentliche Neufestsetzung. Sie wird demnach nicht – wie andere Rentenerhöhungen – in voller Höhe in die Besteuerung einbezogen. Hier kommt es zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente (Rentenfreibetrags), indem der bisherige steuerfreie Teil nun um den steuerfreien Teil der Mütterrente anteilig erhöht wird. Das heißt, dass bei einem Rentenbezieher, der z. B. im Jahr 2005 oder früher in Rente gegangen ist, die Mütterrente somit grundsätzlich zu 50 Prozent und nicht zu 100 Prozent der nachgelagerten Besteuerung unterliegt. Aber auch in der Mütterrente sind – durch den sich ändernden Wert der Rentenentgeltpunkte – regelmäßige Rentenanpassungen enthalten, die der vollen Besteuerung unterliegen. Die genaue Berechnung des nicht steuerbaren Anteils ist also komplizierter. Jedoch weist das Bundesfinanzministerium u. a. darauf hin, dass die Bezieherinnen oder Bezieher der Mütterrente die neuen Besteuerungsanteile nicht gesondert ausweisen müssen. Sie werden aufgrund von Basisdaten, die die Deutsche Rentenversicherung übermittelt, vom Finanzamt automatisch neu berechnet.

Besteuerungsprinzip bei Altersrenten

Bei Altersrenten ist es grundsätzlich so, dass jede Erhöhung steuerbar ist. Dabei wird der Besteuerungsanteil im Jahr des Rentenbeginns für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben. Rentenerhöhungen sind grundsätzlich in vollem Umfang steuerpflichtig. Insofern können auch Rentner, die bis dato unterhalb des steuerbaren Grundeinkommens lagen, durch eine Rentenerhöhung steuerpflichtig werden. Ausgehend von einer 50-prozentigen Besteuerung im Jahr 2005 gilt für die Steuerpflichtigen, die beispielsweise 2015 in Rente gehen, bereits ein Besteuerungsanteil von 70 Prozent. Der Anteil steigt für jeden neuen Rentner jährlich, bis eine 100-prozentige Rentenbesteuerung erreicht ist. Das heißt, bei einer angenommenen jährlichen Rente von 12.000 Euro und einem Besteuerungsanteil von 70 Prozent blieben 3.600 Euro steuerfrei und 8.400 Euro wären zu versteuern. Der Ruheständler muss aber in diesem Fall in aller Regel keine Steuern zahlen, da sein theoretischer Steueranteil sich mit dem nicht zu versteuernden Freibetrag deckt (Grundfreibetrag für 2015 in Höhe von 8.472 Euro plus 102 Euro Werbungskostenpauschale plus 36 Euro Sonderausgabenpauschale macht 8.610 Euro). Nach einer Rentenerhöhung um beispielsweise 2,5 Prozent (also 210 Euro jährlich) steigt der steuerbare Anteil seiner Rente auf genau diesen Betrag von 8.610 Euro und dürfte somit nicht zu Steuerpflicht führen. Nicht so einfach ist die Steuerfrage für Rentner mit Zusatzeinkommen.

Gesetzliche Rente und Zusatzeinkommen

Kommen zur gesetzlichen Rente noch weitere Einkünfte hinzu, schlagen diese Einnahmen nicht wie die Rente mit einem reduzierten, sondern mit dem vollen Betrag steuerlich zu Buche. Ausgenommen sind hier die Minijobs. Bis zu 450 Euro dürfen Rentner dazuverdienen, ohne Abgaben zu zahlen. Ist der Zuverdienst höher oder wird er normal lohnversteuert, dann werden Renten und andere Einkünfte zusammen erfasst und die zutreffende Einkommensteuer ermittelt. Demgegenüber stehen allerdings auch diverse Ausgaben, die abgesetzt werden dürfen wie beispielsweise Krankenkassenbeiträge, Werbungskosten und Sonderausgaben, die über die Pauschale hinausgehen. Auch Arzneimittel, medizinische Leistungen, Krankenhaus- oder Kuraufenthalte können unter bestimmten Voraussetzungen eine steuermindernde Rolle spielen. Außerdem gibt es den so genannten Altersentlastungsbetrag. Er gilt zwar nicht für Renten und Pensionen, wohl aber für alle sonstigen Einkünfte wie Mieten, Arbeitslohn oder Gewinne. Er wird grundsätzlich gewährt, wenn der Arbeitnehmer vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Einkommensteuer ermittelt wird, das 64. Lebensjahr vollendet hat und ist u. a. abhängig von der Höhe des dann erzielten Einkommens. Es schmilzt jährlich prozentual bis auf Null im Jahr 2040. Wer im Jahr 2015 in Rente geht und die Voraussetzungen erfüllt, hat einen Altersentlastungsbetrag von 24 Prozent der anrechenbaren Einkünfte, aber höchsten 1.140 Euro.




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