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Reisekosten: Neues BFH-Urteil zu umgekehrten Familienheimfahrten (Teil 2)

02.02.2016  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Ihr Steuerrechtsexperte Volker Hartmann hat die aktuelle Rechtsprechung zu umgekehrten Familienheimfahrten für Sie unter die Lupe genommen.

Lesen Sie hier noch einmal den ersten Teil des Artikels »

BFH-Urteil vom 22.10.15, VI R 22/14

Werbungskosten sind grundsätzlich sämtliche Aufwendungen, die durch den Beruf des Arbeitnehmers veranlasst sind. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Reisen der Ehefrau des Arbeitnehmers keine Familienheimfahrten im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG darstellen. Der Arbeitnehmer unterhielt an seinem Beschäftigungs­ort in den Niederlanden weder eine doppelte Haushaltsführung noch führte er selbst sog. Familienheimfahrten durch.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am auswärtigen Beschäftigungsort wohnt. Als Beschäftigungsort ist hierbei der Ort der langfristig und dauerhaft angelegten Arbeitsstätte anzusehen. Im hier vorliegenden Fall unterhielt der Arbeitnehmer in den Niederlanden keine dauerhaft angelegte Arbeitsstätte. Es handelte sich vielmehr um eine relativ kurzfristige auswärtige Tätigkeitsstätte.

Einsatzwechseltätigkeit

Der Arbeitnehmer war im hier streitigen Sachverhalt weniger als drei Monate in den Niederlanden beschäftigt. Weil eine Baustelle grundsätzlich als ständig wechselnde berufliche Tätigkeitsstätte im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit anzusehen ist, gilt der Bezug einer Unterkunft am auswärtigen Beschäftigungsort entsprechend nicht als doppelte Haushaltsführung. Die Fahrten der Ehefrau des Arbeitnehmers sind daher keine Familienheimfahrten. Besuchsreisen des Ehepartners vom Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort des Arbeitnehmers sind gesetzlich nicht geregelt.

Eigene Mobilitätskosten

Beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten anzusehen sind grundsätzlich nur eigene Mobilitätskosten des Arbeitnehmers. Die Fahrten der Ehefrau zu der auswärtigen Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers dienen grundsätzlich nicht der Förderung des Berufs des Arbeitnehmers und können daher steuerlich nicht als Werbungskosten angesetzt werden.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist auch der Ersatzcharakter der an sich privaten Fahrt des Ehepartners nicht durch den Beruf des Arbeitnehmers veranlasst.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Schutz der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Art. 6 Abs. 1 GG schützt jede Ehe und Familie und garantiert zugleich eine Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist. Diese Regelung gebietet es jedoch nicht, Aufwendungen für die private Reise des einen Ehegatten an den Beschäftigungsort des anderen Ehegatten zum Werbungskostenabzug zuzulassen.

Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung

Die neue BFH-Rechtsprechung ist auch für den Arbeitgeber von Bedeutung, weil nur dann, wenn die Aufwendungen des Arbeitnehmers als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, eine steuerfreie Kostenerstattung durch den Arbeitgeber möglich ist. Kostenerstattungen des Arbeitgebers für Besuchsfahrten von Familienangehörigen an die auswärtige Tätigkeitsstätte sind daher der Lohnversteuerung und der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen.


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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