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Reichweite von Newsletter-Einwilligungen

27.02.2023  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Streitigkeiten zu Newsletter-Einwilligungen sind ständig Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Ein aktuelles Urteil des OLG Hamm beschäftigt sich mit der Auslegung einer Einwilligung, die gleich zwei Werbezwecke umfassen sollte. Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner bei Wienke & Becker – Köln, erläutert die Entscheidung.

Kläger im Verfahren war hier ein Verband, der Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche im Rahmen einer Abmahnung geltend machte. Der Anwalt des Verbandes hatte sich im stationären Geschäft zu einem Kundenbindungsprogramm angemeldet. Dabei enthielt der Kundenkartenantrag folgende Erklärung:

Einwilligung in das Kundenkartenbonusprogramm
Ich bin damit einverstanden, dass die von mir angegebenen persönlichen Daten (….E-Mail Adresse…) sowie meine Kaufrabattdaten (Kaufdaten und Kaufpreis) zum Zwecke des Kundenkartenprogramms und für Werbezwecke (… per E-Mail) von der A GmbH & Co. KG gespeichert, verarbeitet und genutzt werden.“

Der Widerruf der erteilten Einwilligung sollte ausweislich des Kundenkartenantrags – sofern er per E-Mail erfolgen sollte – an die E-Mail-Adresse „Email01“ gerichtet werden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers gab auf dem Anmeldeformular die E-Mail-Adresse „Email02" an und unterzeichnete jeweils die oben wiedergegebene Einwilligungserklärung und eine Erklärung betreffend die Verarbeitung produktspezifischer Kaufdaten.

E-Mails von unterschiedlichen Absendern

Mit anderer E-Mail-Adresse „Email03“ versendet, erhielt der Prozessbevollmächtigte des Klägers dann von der Beklagten am 28.02.2016 eine werbende E-Mail zum Thema „HOT STUFF – Die neuen Bikerjacken“ und am 16.12.2018 eine weitere werbende E-Mail mit dem Titel „Farbe für den Winter". Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 01.01.2019 per E-Mail über den Absender „Email04“ einen sogenannten „Newsletter zum Thema „Wir starten 2019 mit kostenloser Lieferung" erhielt, teilte er am 02.01.2019 über den in der E-Mail der Beklagten vom 01.01.2019 hierzu bereitgestellten Link mit, dass er keine entsprechenden E-Mails von der Beklagten mehr erhalten wolle.

Gleichwohl erhielt er am 19.09.2020 und am 21.09.2020 über den Absender „Email04“ erneut zwei Werbe-E-Mails. Die Nachricht vom 19.09.2019 mit dem Titel „Auf diese Masche fallen wir gerne rein!" enthielt allgemein werbende Produktinformationen. Dagegen begann die Nachricht vom 21.09.2020 mit dem Titel „Made with 3MTm ThinsulateTm " mit einem kurzen Anschreiben mit der einleitenden Anrede „Hallo B, …“.

Unklare Einwilligungserklärung für unterschiedliche Werbe-E-Mails

Im Rechtsstreit wurden Missbrauchsaspekte zur Abmahnung geltend gemacht und prozessuale Einwände erhoben. Im Kern ging es dem klagenden Verband aber um den Vorwurf, die Einwilligungserklärung aus der Anmeldung zum Kundenbindungsprogramm lasse nicht hinreichend erkennen, dass diese sich auf zwei unterschiedliche Werbemaßnahmen beziehe, so dass die Einwilligung nicht wirksam erteilt sei. Jedenfalls sei ein mehrfacher Widerruf – spezifisch bezogen auf einzelne Werbungen – nicht erforderlich.

Reichweite der Einwilligung

Der Händler war der Meinung, dass die im Februar 2016 abgegebene Erklärung neben der Anmeldung bei dem Kundenkartenprogramm mit der genannten E-Mail-Adresse auch eine Anmeldung bei dem von ihr angebotenen allgemeinen Newsletter umfasste. Dementsprechend habe er auch zwei verschiedene Arten werbender E-Mails von ihr erhalten, nämlich allgemein gehaltene E-Mails über den „Newsletter" sowie personalisierte E-Mails auf Basis der Anmeldung zum Kundenkartenprogramm. Das lasse sich etwa daran erkennen, dass die E-Mails auf Basis des Kundenkartenprogramms jeweils eine persönliche Anrede enthielten, welche bei den allgemeinen „Newsletter"-E-Mails fehle.

Am 02.01.2019 habe sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers lediglich von dem allgemeinen Newsletter abgemeldet, den er anschließend auch nicht mehr erhalten habe. Hinsichtlich der E-Mails auf Grundlage des Kundenkartenprogramms hätte jedoch eine separate Mitteilung erfolgen müssen, dass auch insoweit die Zusendung von Werbe-E-Mails nicht mehr erwünscht sei. Der Widerspruch müsse – wie in der Anmeldung zum Kundenkartenprogramm angegeben – postalisch oder an die E-Mail-Adresse „Email01" erfolgen. Ein Widerspruch insoweit sei jedoch nicht erfolgt.

Beweislast liegt beim Werbenden

Der Werbende muss darlegen und im Streitfall beweisen, dass im Zeitpunkt der Werbung eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorlag (Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Auch für die Anforderungen an die Einwilligung verwiesen die Richter auf die DSGVO.

Nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO ist eine Einwilligung „jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutig bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.“

Um das Merkmal „für den bestimmten Fall“ zu erfüllen, muss sich aus der Einwilligung klar ergeben, welche einzelnen Werbemaßnahmen welcher Unternehmen davon erfasst werden, d.h. auf welche Waren oder Dienstleistungen welcher Unternehmer sie sich bezieht.

Im behandelten Fall sahen die Richter aber den Schwerpunkt auf der Angabe, dass die E-Mail-Adresse „zum Zweck des Kundenkartenprogramms und für Werbezwecke“ verwendet wird. Daraus ergab sich aus Sicht der Richter jedenfalls nicht, dass sich die Einwilligung gleich auf zwei unterschiedliche Werbezwecke beziehen sollte, also einerseits auf den Erhalt von (personalisierten) Newslettern im Rahmen des Kundenkartenprogramms, andererseits – und davon abgegrenzt – auf den Erhalt von allgemeinen „Newslettern“. Hierzu fehlte jede Erläuterung.

Aus dem Urteil:

Den von der Beklagten vorformulierten Text versteht der Durchschnittsverbraucher ohne diese Erläuterung so, dass er damit eine Einwilligung erteilt hat, die E-Mail-Adresse für die Teilnahme an dem Kundenkartenprogramm (z.B. durch Übermittlung von Gutscheinen, Abfragen der Aktualität der hinterlegten Daten o.ä.) und auch für allgemeine Werbezwecke – nämlich sämtliche sonstige Werbemaßnahmen per E-Mail einheitlich – zu nutzen.“

Einheitlicher umfassender Widerruf

Daher war der Widerruf der Einwilligung aus Sicht der Richter umfassend und bezog sich nicht nur auf einen Teilbereich der Einwilligung, der eben ohnehin nicht erkennbar war.

Fazit

Das Urteil zeigt einmal mehr die Bedeutung der Abfassung des Einwilligungstextes. Hier wird noch viel falsch gemacht. Meist sind die Texte zu unbestimmt und lassen nicht erkennen, welche Inhalte den Einwilligenden erreichen sollen.

Bild: kaboompics (Pixabay, Pixabay License)

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