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Registrierung für den 'Mini-One-Stop-Shop' (M1SS)

23.09.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bundeszentralamt für Steuern.

Ab dem 1. Oktober 2014 können deutsche Unternehmen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Teilnahme an der Verfahrenserleichterung 'Mini-One-Stop-Shop' (M1SS) für die Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen beantragen.

Neuregelung der Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen

Ab dem 1. Oktober 2014 können deutsche Unternehmen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Teilnahme an der Verfahrenserleichterung „Mini-One-Stop-Shop“ für die Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen beantragen. Die Antragstellung ist im Online-Portal des BZSt unter https://www.elsteronline.de/bportal/bop/Oeffentlich.tax möglich.

Registrierte Unternehmen können über das BZSt Online-Portal Umsatzsteuererklärungen übermitteln und berichtigen, ihre Registrierungsdaten ändern sowie sich vom Verfahren abmelden. Sie können damit die in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ausgeführten Umsätze, die unter die Neuregelung fallen, zentral beim BZSt erklären und die Steuer insgesamt entrichten.

Innerhalb der Europäischen Union unterliegen ab dem 1. Januar 2015 Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kunden im Wohnsitzstaat des Kunden der Umsatzsteuer. Damit Unternehmen ihren Melde- und Erklärungspflichten nicht in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einzeln nachkommen müssen, wird die Verfahrenserleichterung des „Mini-One-Stop-Shop“ eingeführt.

Weitergehende Informationen zum Verfahren „Mini-One-Stop-Shop“ finden Sie unter http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Mini_One_Stop_Shop/Mini_One_Stop_Shop_node.html

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