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Referentenentwurf zur Stärkung Verbraucherschutz veröffentlicht

22.12.2020  — Rolf Becker.  Quelle: WIENKE & BECKER - KÖLN.

Am 04.11.2020 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht. Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner bei WIENKE & BECKER – KÖLN, erläutert die Folgen.

Das Ministerium realisiert damit einen ersten Schritt zur Verpflichtung der EU-Staaten, bis zum 28.11.2021 entsprechende EU-Richtlinien (insbesondere Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU) umzusetzen. Die umgesetzten Vorgaben sind dann in den Mitgliedsstaaten spätestens ab dem 28.05.2022 anzuwenden. Zu diesem Datum ist auch ein Inkrafttreten im Entwurf vorgesehen.

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Die neuen Regelungen werden im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) angesiedelt und in der Gewerbeordnung. Der Entwurf bringt neue Informationspflichten für Plattformbetreiber, die Angaben über den unternehmerischen Charakter von Angeboten und Anbietern auf Online-Marktplätzen machen müssen und bei Rankings verschiedener Anbieter etwa über Suchergebnisse über Hauptparameter und deren Gewichtung für das Ranking. Generell soll es verdeckter Werbung in Suchergebnissen an den Kragen gehen. Auch Verbraucherbewertungen werden in den Fokus genommen. Hier soll künftig darüber informiert werden, wie sichergestellt wird, dass die Bewertungen nicht gefälscht sind und tatsächlich von Verbrauchern stammen. Irreführende Angaben dazu und gefälschte Bewertungen werden in die sog. „Blacklist“ von stets unzulässigen Angaben aufgenommen. Bei weitverbreiteten Verstößen in mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gegen Vorschriften, die die Richtlinie 2005/29/EG umsetzen, erhalten die zuständigen Behörden die Möglichkeit, im Rahmen von gemeinsamen Durchsetzungsmaßnahmen ein umsatzabhängiges Bußgeld zu verhängen.

Schadensersatzansprüche für Verbraucher

Wer durch eine vorsätzliche oder fahrlässige unlautere geschäftliche Handlung geschädigt worden ist, soll Schadensersatzansprüche erhalten. Allerdings sind Verbraucher in diesen Fällen auch heute schon nicht rechtlos. Der Entwurf versucht, eventuelle Lücken hier zu schließen. Insbesondere soll ein Verbraucher auch dann einen Schadensersatzanspruch erhalten, wenn ein Hersteller, zum dem oft anders als zum Händler kein Vertragsverhältnis besteht, irreführende Werbung veranstaltet. Schutzlücken bestehen auch noch dann, wenn ein psychisch vermittelter Zwang im Spiel ist, aber rechtlich noch keine Drohung vorliegt. Ein Schaden muss aber nach wie vor nachgewiesen werden.

Nutella Regelung

Eine als Nutella Regelung bekannte Vorschrift soll die Vermarktung von unterschiedlichen Waren als identisch untersagen. Es geht um äußerlich gleich gekennzeichnete bzw. aufgemachte Waren bei Vertrieb in der Europäischen Union, die tatsächlich Unterschiede in den einzelnen Ländern etwa in Rezeptur oder sonstiger Beschaffenheit aufweisen. Bei wesentlichen Unterschieden muss eine Bewerbung als identisch unterbleiben, es sei denn, es gibt „objektive und legitime Gründe“ für die Unterschiede.

Blogger und Influencer Kennzeichnung

Im Gesetzentwurf sind schließlich auch Kennzeichnungspflichten bei kommerzieller Kommunikation vorgesehen. Empfehlungen, die ohne Gegenleistung erfolgen, sollen künftig nicht mehr einer kennzeichnungspflichtigen Kommunikation zugerechnet werden.

Wanderlager und Kaffeefahrten

Die existierenden Regelungen zu sog. Wanderlagern, die auch auf Kaffeefahrten Anwendung finden, sollen in der Gewerbeordnung verschärft werden. Hier werden neben vorgesehenen höheren Bußgeldern bei gewerberechtlichen Verstößen Informationspflichten bei der Bewerbung solcher Veranstaltungen aufgestellt (Identitäts- und Kontaktangaben, Vertragsschluss und Widerrufsrecht) und es soll ein Verbot des Vertriebs von Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln geben und bestimmte Marketingmaßnahmen werden untersagt.

Insgesamt bleibt den nationalen Gesetzgebern wenig Handlungsspielraum bei der Umsetzung.

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