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Rauchen nur nach Stundenplan?

05.06.2018  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Rauchen ist für einige eine Lebenseinstellung. Der Glimmstängel auf Balkon oder Terrasse gehört einfach dazu. Doch was, wenn der Zigarettenqualm die Nachbarn stört? Zwingt das Gesetz zur Rücksichtnahme? Ein kurioser Rechtsfall aus Dortmund gibt Auskunft.

Unruhestifter Zigarette

Vor Gericht ausgetragene Nachbarschaftsstreitigkeiten sind bei Weitem keine Seltenheit: Mal geht es um lärmende Musik, mal um verschmutzte Hausflure oder um die wuchernde Hecke. Gerade aber die Auswirkungen von Zigarettenrauch stellen ein besonders dunkelrotes Tuch dar. Nachbarschaftlicher Sprengstoff mit weltanschaulicher Qualität ist zwischen überzeugten Rauchern einerseits und ebenso überzeugten Nichtrauchern andererseits vorprogrammiert. So auch in einer Dortmunder Reihenhaussiedlung: Nichtraucher-Mieter fühlten sich vom Tabakqualm ihres auf seiner Terrasse dauerrauchenden Nachbarn derart gestört, dass sie die Justiz einschalteten. Der Rauch – so die Klage der Nichtraucher – ziehe durch ihre gesamte Wohnung und reduziere die Wohn- und Lebensqualität erheblich.

Von schnüffelnden Richtern und Rücksichtsgeboten

Zunächst hatte die Klage gegen den rauchenden Nachbarn, der keinen Fußbreit von seiner Gewohnheit abweichen wollte, aber keinen Erfolg. Der Arm der Justiz, in diesem Fall wohl eher die feine Nase einer Dortmunder Amtsrichterin, lehnte die Klage ab. Bei einer Ortsbegehung hatte die Richterin keine Geruchsbelästigung feststellen können. Erst die zweite Instanz, das Landgericht Dortmund, stellte eine Beeinträchtigung der Kläger fest und wechselte die Seiten. Grundlage für das neue Urteil bildete das allgemeine Gebot zur Rücksichtnahme, das auch einen Raucher bindet.

Ein Stundenplan bringt die Lösung

Was aber nun? Das Gericht konnte dem Raucher seine Tabakleidenschaft schließlich nicht gänzlich untersagen. Die grotesk-formalistisch anmutende Lösung war ein gerichtlich verordneter „Stundenplan“. Dieser teilt einen Tag in Abschnitte zu je drei Stunden. In den einzelnen Abschnitten darf nun abwechselnd geraucht bzw. nicht geraucht werden. Der Dortmunder Raucher darf also nun beispielsweise von 12 bis 15 Uhr drei volle Stunden auf seiner Terrasse qualmen, muss aber von 15 bis 18 Uhr eine Rauchpause einlegen. Ob diese Regelung den Konflikt dauerhaft zu schlichten vermag? Man darf wohl Zweifel hegen.

Landgericht Dortmund, Urteil vom 08.06.2017 - 1 S 451/15

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.
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