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PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (Kommentar von Udo Cremer)

04.11.2014  — Udo Cremer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Gilt der als Serverraum umfunktionierte Keller eines Wohnsitzes als Arbeitsstätte oder als häusliches Arbeitszimmer? Dieser Frage geht unser Experte Udo Cremer nach.

Der Kläger betrieb im Streitjahr 2004 ein Einzelunternehmen. Zugleich war er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Sitz am Wohnsitz des Klägers in A lag und deren Niederlassung (Produktionsstätte) sich in einem anderen Ort (B) befand. Es bestand im Streitjahr unstreitig eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen dem Kläger (als Organträger) und der GmbH (als Organgesellschaft).

Nach dem mit der GmbH geschlossenen Geschäftsführeranstellungsvertrag hatte der Kläger Anspruch auf Benutzung eines der GmbH gehörenden PKW auch für private Zwecke. Das Wohnhaus in A, das der Kläger zusammen mit seiner Lebensgefährtin bewohnte und das in deren Eigentum stand, verfügte unterhalb eines Wintergartens über einen Kellerraum, der ausschließlich über eine im Garten liegende Außentreppe erreichbar war. Die GmbH nutzte den Kellerraum aufgrund vertraglicher Gestattung zur Unterbringung eines Serverschrankes, in dem mehrere Festplatten montiert waren.

Der Kläger überspielte regelmäßig betriebliche Daten zur Sicherung auf diese Festplatten. Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der GmbH vertrat das FA die Auffassung, bei dem beruflich genutzten Kellerraum handele es sich um ein häusliches Arbeitszimmer des Klägers, sodass nicht (wie vom Kläger angenommen) Dienstreisen zwischen A und B, sondern vielmehr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gegeben seien. Das FA erfasste dementsprechend beim Kläger einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil und erließ einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr. Ferner unterwarf das FA in dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr vom 18.1.2006 die Fahrten des Klägers zwischen seinem Wohnsitz in A und der GmbH-Niederlassung in B als unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer. Den Einspruch des Klägers wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 12. September 2007 als unbegründet zurück.

Zwischen den Beteiligten war in einem vor dem 1. Senat des FG geführten Klageverfahren wegen Einkommensteuer die Frage streitig, ob die Fahrten des Klägers zwischen A und B einkommensteuerrechtlich als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anzusehen waren und ob hierfür ein geldwerter Vorteil anzusetzen war.

Nachdem das FG diese Klage mit Urteil vom 19.1.2010 - 1 K 4306/07 E (EFG 2010, 1986) abgewiesen hatte, hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück (Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38). Danach war für die ertragsteuerrechtliche Beurteilung u.a. die Einordnung des Kellerraums als Betriebsstätte entscheidungserheblich, weshalb das FG auch weitere Feststellungen dazu zu treffen hatte, ob der Kellerraum in die häusliche Sphäre des Klägers eingebunden war (BFH-Urteil in BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38, Rz 17). Daraufhin hat auch der für das Verfahren wegen Umsatzsteuer zuständige 5. Senat des FG Beweis insbesondere durch Inaugenscheinnahme des Kellerraums erhoben. Das FG wies die Klage wegen Umsatzsteuer ab. Die Fahrten des Klägers zwischen seinem Wohnsitz in A und der Niederlassung der GmbH in B seien als unentgeltliche Wertabgabe zu erfassen (veröffentlicht in EFG 2013, 88).

Die Revision ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und der Klage ist stattzugeben (BFH Urteil vom 5.6.2014, XI R 36/12). Die streitbefangene PKW-Verwendung ist nicht als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG wird einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt "die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen".


Der Autor:

Udo Cremer ist geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) und hat die Steuerberaterprüfung mit Erfolg abgelegt. Er ist als Dozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht tätig und veröffentlicht seit mehreren Jahren praxisorientierte Fachbücher zu den Themen Buchführung, Kostenrechnung, Preiskalkulation, Kennzahlen, Jahresabschluss und Steuerrecht. Daneben wirkt er als Autor an zahlreichen Fachzeitschriften und Loseblattsammlungen im Bereich der Buchhaltung und des Steuerrechts mit.

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