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Option, Verfall einer Option, Werbungskosten im Zusammenhang mit einem Termingeschäft, Werbungskostenabzugsverbot (Kommentar von Udo Cremer)

24.03.2016  — Udo Cremer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Experte Udo Cremer erklärt anhand eines Beispiels das Werbungskostenabzugsverbot und Optionen im Zusammenhang mit Termingeschäften.

Die Kläger sind Eheleute und erzielten im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen. Am 15.12.2009 schlossen sie mit der Bank AG einen Kreditvertrag über 200.000 € mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einem Zinssatz von 4,22 %. Daraus fielen im Jahr 2010 Kosten in Höhe von 8.440 € an. Der Kredit diente dem Kauf von Wertpapieren.

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Am 26.4.2010 erwarben die Kläger sechs Kaufoptionen (Calls) für den Erwerb von Aktien der XXX AG zum Preis von insgesamt 1.742,86 €. Statt des erwarteten Kursanstiegs kam es aber zu einem starken Kursrückgang der Aktie und damit zu einem Wertverlust der Kaufoptionen. Die Kläger versuchten vergeblich, die Kaufoptionen bestens zu veräußern, fanden aber keinen Käufer. Aufgrund des starken Kursverfalls wurden die Optionen wertlos. Die Kläger ließen die Optionen deshalb bei Fälligkeit verfallen. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Kreditzinsen in Höhe von 8.440 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sowie einen Verlust in Höhe von 1.742,86 € aus den verfallenen Optionen geltend. Im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 22.7.2011 ließ das FA im Hinblick auf das Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG lediglich Werbungskosten aus Kapitalvermögen in Höhe des Sparer-Pauschbetrages von 1.602 € zum Abzug zu. Den geltend gemachten Verlust aus den verfallenen Optionen berücksichtigte das FA nicht.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Mit seiner in EFG 2014, 1305 veröffentlichten Entscheidung führte das FG u.a. aus, es sei ein Verlust i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5 EStG in Höhe der Anschaffungskosten für die verfallenen Optionen zu berücksichtigen. Allerdings seien die vom Kläger aufgewandten Kreditzinsen zur Finanzierung von Kapitalanlagen wegen § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nicht abziehbar. Das Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG sei verfassungskonform.

Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zu Recht einen Verlust in Höhe der Anschaffungskosten für die verfallenen Optionen berücksichtigt und den Abzug der geltend gemachten Schuldzinsen in Höhe von 8.440 € als Werbungskosten abgelehnt (BFH Urteil vom 12.1.2016, IX R 48/14).

Das FG hat im Ergebnis zutreffend das Verfallenlassen der Optionen als steuerbar behandelt und mangels Einnahmen einen Verlust in Höhe der Anschaffungskosten für die Optionen berücksichtigt. Das Verfallenlassen einer Option erfüllt den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG. Die vergeblich für den Erwerb der Optionen aufgewandten Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen und deshalb bei der Ermittlung des Gewinns (oder Verlusts) abzuziehen sind.

Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen der Gewinn bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Nach § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG ist Gewinn bei einem Termingeschäft der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen. § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG setzt voraus, dass ein Ergebnis einer nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a oder b EStG steuerbaren Tätigkeit zu ermitteln ist. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG regelt die Besteuerung von Gewinnen "bei Termingeschäften", zu denen nach herrschender Auffassung auch Optionsgeschäfte gehören. Tatbestandliche Voraussetzung für die Annahme eines steuerbaren Termingeschäfts ist, dass der Steuerpflichtige "einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt". Demgegenüber verlangt der Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG nicht mehr, dass die entsprechenden Gewinne aus Termingeschäften durch die (bzw. bei der) "Beendigung des Rechts" erzielt werden. Vor diesem Hintergrund führt eine wortlautgetreue Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu dem Schluss, dass das besteuerungsauslösende Moment nicht mehr die Durchführung des Basisgeschäfts oder des Differenzausgleichs (als "Beendigung des Rechts") innerhalb einer von Gesetzes wegen vorgegebenen Veräußerungsfrist ist. Für den Besteuerungstatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG ist es vielmehr unerheblich, ob das Basisgeschäft durchgeführt wird oder ob es - wie bei Optionen üblicherweise oder z.B. bei Optionen auf Indizes zwangsläufig - ohne Durchführung des Basisgeschäfts lediglich zu einem Barausgleich (Differenzausgleich) kommt. Soweit der Gesetzeswortlaut weiterhin einen "Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil" voraussetzt, umschreibt dies nur die Art der von der Vorschrift erfassten Termingeschäfte. Danach sind die Anschaffungskosten für verfallene Optionen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Termingeschäften gemäß § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen.

Das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG steht dem Abzug der beim Erwerb der Option gezahlten Optionsprämien nicht entgegen. Denn § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG enthält in Bezug auf die bei einem Termingeschäft angefallenen Aufwendungen eine der Regelung des § 20 Abs. 9 EStG vorgehende Sondervorschrift. Danach können die Aufwendungen abgezogen werden, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen. Dazu gehören auch die vom Erwerber einer Option an den Stillhalter geleisteten Optionsprämien.

Die Kläger können die ihnen 2010 entstandenen Schuldzinsen in Höhe von 8.440 € nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen (§ 20 Abs. 9 EStG). An der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung hat der Senat in Bezug auf die Finanzierungskosten der Kläger keine Zweifel.

Der Autor:

Udo Cremer

Udo Cremer ist geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) und hat die Steuerberaterprüfung mit Erfolg abgelegt. Er ist als Dozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht tätig und veröffentlicht seit mehreren Jahren praxisorientierte Fachbücher zu den Themen Buchführung, Kostenrechnung, Preiskalkulation, Kennzahlen, Jahresabschluss und Steuerrecht. Daneben wirkt er als Autor an zahlreichen Fachzeitschriften und Loseblattsammlungen im Bereich der Buchhaltung und des Steuerrechts mit.

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