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Ohne Steuer-Identifikationsnummer kein Kindergeld

12.11.2015  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.

Wer nach dem 1. Januar 2016 weiterhin Kindergeld erhalten möchte, muss seiner zuständigen Familienkasse seine eigene Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) sowie die des bezugsberechtigten Kindes schriftlich zukommen lassen.

Mit dieser Neuregelung soll sichergestellt werden, dass Kindergeld nicht doppelt ausgezahlt wird. Diese Änderung gilt nicht nur für Neuanträge, sondern auch für Kinder, für die bereits Kindergeld bezogen wird.

Seit der Einführung der 11-stelligen Steuer-ID im Jahr 2008 erhält jedes Kind bereits bei der Geburt eine Steuernummer, die ein Leben lang gilt. Kinder, die vor diesem Stichtag geboren wurden und in Deutschland gemeldet sind, haben die Nummer per Post erhalten. Sollte die Steuer-ID nicht mehr vorliegen, kann diese beim Steuerberater erfragt oder beim Bundeszentralamt für Steuern nochmals angefordert werden.

Fazit:

Die Steuer-ID kann im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden kann. Wer dies allerdings versäumt läuft Gefahr, dass die Familienkasse das ausgezahlte Kindergeld rückwirkend zum 1. Januar 2016 zurückfordert.




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