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Neues ergänztes BMF-Schreiben zur Reisekostenreform vom 24.10.2014 - Teil 1

02.12.2014  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Mit BMF-Schreiben vom 24.10.14 ergänzt das Bundesfinanzministerium das Schreiben vom 30.09.13 zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 01.01.14. Ihr Steuerrechts-Experte Volker Hartmann stellt es Ihnen in einer 3-teiligen Serie vor.

Das ergänzende BMF-Schreiben vom 24.10.14 ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 30.09.13 und ist grundsätzlich mit Wirkung ab 01.01.14 anzuwenden. Noch nicht in diesem Jahr, sondern erst ab 01.01.15 sind lediglich die Neuregelungen bei einer Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers in Zusammenhang mit der Gestellung von Mahlzeiten im Flugzeug, im Zug oder auf einem Schiff (siehe Rz. 35 des BMF-Schreibens).

Das BMF-Schreiben enthält wichtige klarstellende Erläuterungen und die Klärung zahlreicher bedeutender Zweifels- und Auslegungsfragen. Wir wollen Ihnen an dieser Stelle einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen geben.

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Klarstellungen bei der ersten Tätigkeitsstätte und Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers

Die wohl wichtigsten Auswirkungen bringen Klarstellungen bei der ersten Tätigkeitsstätte, der Zusammenrechnung von Abwesenheitszeiten bei Verpflegungsmehraufwendungen und bei der Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers mit sich:

  • Baucontainer als Erste Tätigkeitsstätte, Rz. 3
  • Zusammenrechnung von Abwesenheitszeiten bei Verpflegungsmehraufwendungen, Rz. 46
  • Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers in Zusammenhang mit einer Beförderungsleistung, Rz. 65
  • Snack oder Imbiss als Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers, Rz. 74
  • Tatsächliche Einnahme der Mahlzeit / Aufwendungen niedriger sind als der Kürzungsbetrag, Rz. 75

1. Baucontainer als Erste Tätigkeitsstätte, Rz. 3

Nach Maßgabe von § 9 Absatz 4 EStG 2014 wird die sog. Erste Tätigkeitsstätte als

  • ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers
  • eines verbundenen Unternehmens
  • oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten,
  • der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist

definiert.

Nach Rz. 3 des neuen BMF-Schreibens gelten auch Baucontainer, die z. B. auf einer Großbaustelle längerfristig fest mit dem Erdreich verbunden sind und in denen sich z. B. Baubüros, Aufenthaltsräume oder Sanitäreinrichtungen befinden, als „ortsfeste“ betriebliche Einrichtung und damit als erste Tätigkeitsstätte.

2. Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte bei einem Dritten, Rz. 4

Nach dem Gesetzeswortlaut liegt eine dauerhafte Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte vor, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

Das BMF-Schreiben stellt in Rz. 4 klar, dass von einem solchen „Tätigwerden“ dann nicht ausgegangen werden kann, wenn der Arbeitnehmer bei dem Dritten oder einem verbundenen Unternehmen z. B. nur eine Dienstleistung des Dritten in Anspruch nimmt oder dort einen Einkauf tätigt. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer bei dem Dritten keine erste Tätigkeitsstätte.

3. Persönliches Erscheinen an der ersten Tätigkeitsstätte, Rz. 6

In Rz. 6 wird Bezug auf die Zuordnung bei der ersten Tätigkeitsstätte mittels dienst- oder arbeitsrechtlicher Festlegung durch den Arbeitgeber genommen. Es wird klargestellt, dass die Abgabe von Krank- oder Urlaubsmeldungen durch Dritte (z. B. mittels Post, Bote oder Familienangehörige) für eine Zuordnung nicht ausreicht, da ein Tätigwerden auch ein persönliches Erscheinen des Arbeitnehmers voraussetzt.

4. Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber, Rz. 13

Rz. 13 beschäftigt sich mit der Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber. muss auf Dauer angelegt sein (Prognose). Entscheidend sind dabei allein die Festlegungen des Arbeitgebers und die im Rahmen des Dienstverhältnisses erteilten Weisungen.

5. Wiederholte befristete Auslandsentsendung, Rz. 21

Mit BFH-Urteil vom 10.04.14, VI R 11/13, hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass ein Arbeitnehmer, der wiederholt befristet von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden ist, dort keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet. Das BMF-Schreiben weist in Rz. 21 darauf hin, dass diese neue höchstrichterliche Rechtsprechung durch die gesetzliche Neuregelung in § 9 Absatz 4 EStG 2014 überholt ist.

Teil 2 des Artikels

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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