07.08.2015 — Daniela Karbe-Geßler. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 hat das BMF das Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen neu veröffentlicht.
Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn durch den Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten an den Arbeitnehmer Geld überlassen wird und diese Geldüberlassung auf einem Darlehensvertrag beruht.
Die durch das Arbeitgeberdarlehen erhaltenen Zinsvorteile sind geldwerte Vorteile (Sachzuwendungen) und als Arbeitslohn zu versteuern. Die Versteuerung kann auch pauschal nach § 40 Abs. 1 EStG oder § 37b EStG erfolgen. Es ist zudem die 44-Euro-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG zu beachten. Dies bedeutet, dass ein Zinsvorteil von unter 44 Euro im Monat steuerfrei bleiben kann. Voraussetzung ist, dass keine weiteren Sachzuwendungen im Monat hinzukommen.
Lösung: Der Zinsvorteil ist eine Sachzuwendung und kann, da er die 44-Euro-Freigrenze nicht übersteigt, im betroffenen Monat steuerfrei bleiben.
Die erhaltenen Zinsvorteile sind auch nur zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums (in der Regel der Monat) 2.600 Euro übersteigt.
Lösung: Es handelt es sich um ein Arbeitgeberdarlehen. Es sind keine Zinsvorteile als Arbeitslohn zu versteuern, da die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2600 Euro nicht übersteigt.
Maßgeblich ist der Betrag am Ende des Lohnzahlungszeitraumes (in der Regel also der Monat). Mehrere Darlehen müssen zusammengerechnet werden.
Lösung: Die Zinsersparnis aus beiden Darlehen gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Beide Darlehen werden zusammengerechnet. Erst sobald beide Darlehen zusammen auf mindestens 2.600 Euro getilgt sind, ist die 2.600-Euro-Freigrenze für Arbeitgeberdarlehen anzuwenden.
Arbeitgeberdarlehen sind auch Gehaltsvorschüsse im öffentlichen Dienst, die nach den Vorschussrichtlinien des Bundes oder der entsprechenden Richtlinien der Länder gewährt werden. Keine Arbeitgeberdarlehen sind dagegen insbesondere Reisekostenvorschüsse, vorschüssig gezahlter Auslagenersatz, Lohnabschläge und Lohnvorschüsse, wenn es sich hierbei um eine abweichende Vereinbarung über die Bedingungen der Zahlung des Arbeitslohns handelt.
Kein steuerpflichtiger Zinsvorteil liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz (Maßstabszinssatz) gewährt. Für die Feststellung des Maßstabszinssatzes kann auf die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze - also die gewichteten Durchschnittszinssätze – abgestellt werden. Diese sind auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht.
Lösung: Da der Zinssatz der Deutschen Bundesbank dem des Arbeitgebers entspricht, liegt kein Zinsvorteil und damit auch kein geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer vor.
Für die Ermittlung des Zinsvorteils ist zu unterscheiden ob, der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber, der keine Darlehen an Dritte vergibt, ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen erhält oder der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber, der hauptsächlich Darlehen an Dritte vergibt (z. B. Bank) ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen erhält. Im letzteren Fall kann der sog. Rabatt-Freibetrag in Höhe von 1.080 Euro jährlich in Anspruch genommen werden. Zum anderen unterscheidet sich die Bewertung des Zinsvorteils in beiden Fällen.
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