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Neues BMF-Schreiben zu Entlassungsentschädigungen

26.04.2016  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Mit Urteil vom 13.10.15, IX R 46/14, hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass bei einer Abfindungszahlung, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in Teilbeträgen gewährt, die ermäßigte Besteuerung im Rahmen der Fünftelregelung ausnahmsweise angewendet werden darf, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und wenn die Nebenleistung geringfügig ist.

Keine Zusammenballung von Einkünften

Im hier streitigen Sachverhalt hat ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer den wesentlichen Betrag der Abfindungszahlung in Höhe von 104.800 Euro im Kalenderjahr 2009 sowie eine Tarifabfindung in Höhe von 10.200 Euro im Folgejahr gewährt.

Weil die Abfindungszahlung dem Arbeitnehmer nicht geballt in einer Summe in einem Kalenderjahr, sondern über zwei Kalenderjahre verteilt zugeflossen ist, lag nach Auffassung des Finanzamtes keine Zusammen­ballung von Einkünften vor. Daher verweigerte das Finanzamt die Anwendung der ermäßigten Besteuerung im Rahmen der Fünftelregelung und berechnete die Einkommensteuer in tariflicher Höhe ohne Steuerermäßigung.

BFH-Urteil vom 13.10.2015, IX R 46/14

Der BFH hatte sich im Urteil vom 13.10.15, IX R 46/14, mit der Rechtsfrage auseinandersetzen müssen, ob die Auszahlung der Abfindung in zwei verschiedenen Veranlagungszeiträumen der Anwendung der Fünftel­regelung entgegensteht, wenn die Hauptleistung in Höhe von 91,1% der Gesamtabfindung in einem Kalenderjahr und die (untergeordnete) Nebenleistung in Höhe von 8,9% in einem anderen Kalenderjahr zufließt.

Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung

Grundsätzliche Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung ist, dass es zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt. Grundsätzlich steht der Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Veranlagungs­zeiträumen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes entgegen, weil die Auszahlung in Teilbeträgen nicht zu einer Steuerprogression aufgrund einer Zusammenballung von Einkünften führt.

Der BFH lässt jedoch Ausnahmen zu. Von o. g. Grundsatz kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofes abgewichen werden, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und wenn die Nebenleistung im Verhältnis zur Hauptleistung als geringfügig anzusehen ist. In diesem Fall darf bei Auszahlung einer einheitlichen Gesamtabfindung in zwei Teilbeträgen die ermäßigte Besteuerung im Rahmen der Fünftelregelung angewendet werden.

Unter welchen Umständen von einer geringfügigen Teilleistung auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Vorliegen einer Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen.

Eine starre Prozentgrenze (im Verhältnis der Teilleistungen zueinander oder zur Gesamtabfindung) sieht das Gesetz nicht vor. Eine starre Prozentgrenze kann darüber hinaus die gesetzlich geforderte Prüfung der Außerordentlichkeit im Einzelfall ersetzen.

Der Bundesfinanzhof geht von einer geringfügigen Nebenleistung aus, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung ausmacht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob die Nebenleistung niedriger ist als die Steuerentlastung der Hauptleistung.

BMF-Schreiben vom 04.03.16

Mit BMF-Schreiben vom 04.03.16 hat das Bundesfinanzministerium die höchstrichterliche Rechtsprechung übernommen und das BMF-Schreiben zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen vom 01.11.13 ergänzt.

Das Bundesfinanzministerium stellt klar, dass es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet wird, eine geringfügige Zahlung anzunehmen, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung (vgl. Tz. III, Zusammenballung von Einkünften i. S. d. § 34 EStG, Nr. 1, Rz. 8. des BMF-Schreibens).

Dies gilt auch für ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in einem späteren Veranlagungszeitraum aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden. In diesem Falle sind die Zusatzleistungen für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich.


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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