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Neues BMF-Schreiben zu Betriebsveranstaltungen vom 07.12.16: Teil 3

03.02.2017  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Volker Hartmann.

Mit Schreiben vom 07.12.16 an die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft zur lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen hat das Bundesfinanzministerium Stellung zu diversen Zweifelsfragen bezogen.

Teil 3

Fachartikelserie von Volker Hartmann: Teil 1, Teil 2, Teil 4

In diesem Beitrag soll geklärt werden, wie Reisekosten in Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung lohnsteuerlich zu behandeln und wie echte Reisekosten von unechten Reisekosten abzugrenzen sind, darüber hinaus wie Aufwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen, Leiharbeitnehmer und Geschäftsfreunde des Arbeitgebers, die an einer Betriebsveranstaltung teilnehmen, steuerlich zu behandeln sind.

Abgrenzung von echten und unechten Reisekosten

Nach Maßgabe von Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 14.10.15 sind Übernachtungs- und Fahrtkosten in Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung grundsätzlich als Aufwendungen des Arbeitgebers für die Betriebsveranstaltung zu qualifizieren und daher in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

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Gemäß Tz. 6 des o.g. BMF-Schreibens liegen echte Reisekosten und keine Aufwendungen des Arbeitgebers in Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung vor, wenn die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfindet, die Anreise der Teilnahme an der Betriebsveranstaltung dient und die Organisation der Anreise durch den Arbeitnehmer erfolgt. Soweit der Arbeitgeber diese Kosten erstattet, handelt es sich in diesem Fall um steuerfreie Reisekostenerstattungen.

Soweit die Anreise zu einer Betriebsveranstaltung jedoch nicht unmittelbar vom Arbeitnehmer, sondern vom Arbeitgeber oder von einer Einrichtung des Arbeitgebers organisiert wird, dürfen die Reisekosten nicht als echte Reisekosten steuerfrei übernommen werden, sondern sind als unechte Reisekosten in die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Betriebsveranstaltung einzubeziehen.

Betriebsausgabenabzug nach § 4 Absatz 5 EStG bei Teilnahme von Gästen

In der lohnsteuerlichen Praxis kommt es regelmäßig vor, dass an einer Betriebsveranstaltung nicht nur eigene Arbeitnehmer teilnehmen, sondern auch Arbeitnehmer verbundener Unternehmen, Leiharbeitnehmer und Geschäftsfreunde des Arbeitgebers. Diese Aufwendungen sind nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums so zu behandeln, wie sie außerhalb einer Betriebsveranstaltung zu behandeln wären.

Das bedeutet, dass diese Aufwendungen den Abzugsbeschränkungen des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 und 2 EStG unterliegen und nicht bzw. nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Das Bundesfinanzministerium begründet seine Rechtsauffassung damit, dass die Bewirtung von Geschäftspartnern, von Arbeitnehmern verbundener Unternehmen und von Leiharbeitnehmern im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung geschäftlich und nicht wie bei eigenen Arbeitnehmern rein betrieblich veranlasst ist.

Im Widerspruch dazu hat das Bundesfinanzministerium mit Erlass vom 14.10.15 - Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen unter der lfd. Nr. 3 - Arbeitnehmer mitgeteilt, dass es aus Vereinfachungsgründen von der Finanzverwaltung nicht beanstandet wird, wenn in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage für eine Betriebsveranstaltung auch die Aufwendungen für Leiharbeitnehmer des Entleihers sowie Arbeitnehmer anderer konzernangehöriger Unternehmen einbezogen werden. Ein entsprechender Hinweis fehlt im BMF-Schreiben vom 07.12.16.

Bitte beachten Sie, dass neben den Einschränkungen bei Betriebsausgabenabzug auch zu beachten ist, dass Zuwendungen an Geschäftspartner, Arbeitnehmer verbundener Unternehmen und Leiharbeitnehmer Geschenke sein können, die bei Überschreiten der 35 Euro-Grenze zu einer steuerpflichtigen Einnahme führen und im Zweifelsfall entsprechend von den Empfängern versteuert werden müssen.

Eine Versteuerung bei den Empfängern dieser Zuwendung kann jedoch unterbleiben, wenn der Arbeitgeber eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG durchführt.

Fortsetzung folgt …



Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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