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Neues BMF-Schreiben zu Betriebsveranstaltungen (Teil II)

09.11.2015  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Mit BMF-Schreiben vom 14.10.15 nimmt das Bundesfinanzministerium zu lohn- und umsatzsteuerlichen Zweifelsfragen bei Betriebsveranstaltungen Stellung. Im ersten Teil haben Sie bereits erfahren, welche Aufwendungen in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind und welche Kosten außen vor bleiben können.

Lesen Sie noch einmal im ersten Teil, welche Aufwendungen in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind und welche nicht »

Grundsätzliches

Nach dem unmittelbaren Wortlaut des Gesetzes handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung grundsätzlich um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn.

Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, z. B. wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers den Freibetrag in Höhe von 110 Euro (bis 31.12.14 Freigrenze in Höhe von 110 Euro) nicht übersteigen, nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden und die Teilnahme allen Arbeitnehmern offensteht, liegt kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Begriff des Arbeitnehmers

Die gesetzliche Regelung erfasst Zuwendungen des Arbeitgebers an seine aktiven Arbeitnehmer, ehemaligen Arbeitnehmer, Praktikanten, Referendare und ähnliche Personen. Darüber hinaus sind – entgegengesetzt der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. BFH-Urteile vom 12.12.12, R 79/10, vom 16.05.13, VI R 94/10 und vom 16.05.13, VI R 7/11 – auch Aufwendungen an Begleitpersonen in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

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Weil aus arbeitsrechtlichen Gründen auch Leiharbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung teilnehmen dürfen müssen, wird es aus „Vereinfachungsgründen“ vom Bundesfinanzministerium nicht beanstandet, wenn auch Leiharbeitnehmer sowie im Konzernverbund auch Arbeitnehmer anderer Konzernunternehmen in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Anderenfalls kann es sich um Arbeitslohn von dritter Seite handeln, der vom jeweiligen Arbeitgeber (also dem Verleiher bzw. dem anderen Konzern­unternehmen) der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist.

Freibetrag in Höhe von 110 Euro

Soweit die Aufwendungen den Freibetrag in Höhe von 110 Euro (bis 31.12.14 Freigrenze in Höhe von 110 Euro) nicht übersteigen, nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden und die Teilnahme allen Arbeitnehmern offensteht, liegt kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor. In diesem Zusammenhang braucht nur der den Freibetrag übersteigende Anteil der Lohnversteuerung unterworfen zu werden. Der bisherige sog. Fallbeileffekt ist durch die Umwandlung der bisherigen Freigrenze in einen Freibetrag zum 01.01.15 entfallen.

Beispiel aus dem BMF-Schreiben

Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen 10.000 Euro.
Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden.

Die Aufwendungen sind auf 100 Personen zu verteilen, so dass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100 Euro entfällt. Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil von 100 Euro, der den Freibetrag von 110 Euro nicht übersteigt und daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 200 Euro; nach Abzug des Freibetrags von 110 Euro ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 Euro.

Aufwendungen 10.000 Euro  
 
Teilnehmer 75 Arbeitnehmer  
davon 50 Arbeitnehmer ohne Begleitung
  25 Arbeitnehmer mit 1 Begleitperson
 
Bemessungsgrundlage 100 Personen  
Aufwendungen 10.000 Euro  
Bemessungsgrundlage pro Person    100 Euro  
 
50 Arbeitnehmer ohne Begleitung Freibetrag ist nicht überschritten  
25 Arbeitnehmer mit Begleitung Freibetrag ist überschritten  
 
geldwerter Vorteil    
zuzurechnende Aufwendungen    
für 25 Arbeitnehmer 200 Euro  
./. Freibetrag 110 Euro  
=> geldwerter Vorteil 90 Euro  

Abwandlung

Die Aufwendungen des Arbeitgebers belaufen sich nur auf 7.500 Euro.

Aufwendungen 7.500 Euro  
 
Teilnehmer 75 Arbeitnehmer  
davon 50 Arbeitnehmer ohne Begleitung
  25 Arbeitnehmer mit 1 Begleitperson
 
Bemessungsgrundlage 100 Personen  
Aufwendungen 7.500 Euro  
Bemessungsgrundlage pro Person    75 Euro  
 
50 Arbeitnehmer ohne Begleitung Freibetrag ist nicht überschritten  
25 Arbeitnehmer mit Begleitung Freibetrag ist überschritten  
 
geldwerter Vorteil    
zuzurechnende Aufwendungen    
für 25 Arbeitnehmer 150 Euro  
./. Freibetrag 110 Euro  
=> geldwerter Vorteil 40 Euro  

Auch wenn sich der geldwerte Vorteil lediglich auf 40 Euro beläuft, ist eine Lohnversteuerung durchzuführen. Die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG) kommt ausdrücklich nicht zur Anwendung.

Die Fortsetzung lesen Sie hier »


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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