Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Neues BFH-Urteil zur Dienstwagenbesteuerung - erläutert von Ihrem Experten Volker Hartmann

15.02.2011  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Keine Einbeziehung der Kosten für die Nachrüstung auf Flüssiggasbetrieb in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlässt, entsteht bekanntlich ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Dieser geldwerte Vorteil wird entweder pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung oder nutzungsabhängig auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt.

Wenn der geldwerter Vorteil pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung angesetzt wird, hat der Arbeitgeber nach Maßgabe von R 31 Absatz 9 LStR den privaten Nutzungswert mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs anzusetzen. Als Listenpreis gilt hierbei die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung. Nach dem unmittelbaren Wortlaut der Lohnsteuerrichtlinien sind auch die Kosten für nachträglich eingebaute Sonderausstattungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Streitiger Sachverhalt

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung hat ein Betrieb­stättenfinanzamt festgestellt, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Dienstwagen überlassen und die nachträgliche Umrüstung dieser Fahrzeuge auf Flüssiggasbetrieb nicht der Lohnversteuerung unterworfen hat.

Der Arbeitgeber vertrat hierbei die Auffassung, dass die Umrüstung der Fahrzeuge auf Flüssiggasbetrieb keinen Vorteil für die Arbeitnehmer hätte. Die Vorteile aus niedrigeren Kraftstoffkosten stünden allein dem Arbeitgeber und keineswegs den Arbeitnehmern zu. Darüber hinaus liege die Umrüstung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, weil dieser mit Flüssiggas handelt. Für die Marktstrategie des Arbeitgebers sei es von wesentlicher Bedeutung, die mit entsprechender Werbung versehenen Firmenfahrzeuge mit Einsatz im Kundenkontakt auf Flüssiggas umzurüsten. Ein Einsatz von mit herkömmlichen Kraftstoffen betriebenen Vertriebsfahrzeugen würde die Aussagen zur Vorteilhaftigkeit des Flüssiggases unglaubwürdig erscheinen lassen und somit einen betrieblichen Imageschaden verursachen. Deshalb seien die Firmenfahrzeuge der im betrieblichen Außendienst tätigen Mitarbeiter auf Flüssiggasbetrieb umgerüstet worden.

Urteil Finanzgericht Münster vom 23.01.09

Das Finanzgericht Münster folgte der Auffassung des Finanzamtes und bestätigte, dass die Umrüstkosten auf Flüssiggasbetrieb in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.

BFH-Urteil vom 13.10.2010

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13.10.2010, VI R 12/09 klargestellt, dass entgegen der Verwaltungsauffassung und der Auffassung des Finanzgerichts Münster die Umrüstungskosten auf Flüssiggasbetrieb bei einem Firmenwagen nicht in die Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung einzubeziehen sind. Der Bundesfinanzhof ging in seiner Urteilsbegründung nicht auf ein etwaiges eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ein, sondern bezog sich allein auf grundsätzliche Fragen.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegt eine Sonderausstattung im Sinne des Gesetzes immer nur dann vor, wenn das jeweilige Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung mit diesen Ausstattungsmerkmalen ausgestattet ist. Dies gelte jedoch nicht für nachträgliche Ausstattungsmerkmale.

Die 1 %-Regelung sei eine pauschalierende und stark typisierende Bewertungsregelung, deren Anwendung grundsätzlich zwingend ist. Nur eine werkseitig zusätzlich eingebaute Sonderausstattung sei jedoch mit dem Listenpreis in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Der Begriff der Sonderausstattung erfasse nur werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung. Der nachträgliche Einbau von zusätzlichen Ausstattungen ist nach Überzeugung des Gerichts nicht als Sonderausstattung in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Der Bundesfinanzhof begründet seine Rechtsauffassung damit, dass es sich bei nachträglichen Ausstattungen nicht um werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen handele und diese zusätzliche Ausstattung auch nicht im Zeitpunkt der Erstzulassung vorhanden gewesen sei. Nach Auffassung des Gerichts habe der Gesetzgeber erkennbar nachträgliche Wertveränderungen von der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage ausnehmen wollen. Dadurch sei sichergestellt, dass nachträglichen Umbaumaßnahmen nicht zu einer Neuberechnung führen müssen.

Darüber hinaus sei die fest in den Firmenwagen eingebaute Flüssiggasanlage auch kein eigenständiges Wirtschaftsgut, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könnte.

Im Ergebnis braucht keine Einbeziehung der Kosten für die Umrüstung auf Flüssiggasbetrieb in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage erfolgen.

Anmerkung des Autors

Üblicherweise werfen neue Gerichtsurteile zum Steuerrecht mehr neue Fragen auf, als sie alte beantworten. In diesem Zusammenhang ist nur schwer nachvollziehbar, warum ein werkseitig mit Gasbetrieb ausgestattetes Fahrzeug lohnsteuerlich anders zu bewerten ist als ein Fahrzeug, das nachträglich umgerüstet wird. Völlig unklar sind auch die Folgewirkungen dieses Urteils. So wird möglicherweise der eine oder andere Dienstwagennutzer in Erwägung ziehen, bestimmte Sonderausstattungen nicht werkseitig zu ordern, sondern nachträglich einbauen zu lassen, z.B. hochwertige Audio-Systeme, besondere Alufelgen und Spezialbereifung, Anhängerkupplungen, etc. Einfacher wird das Steuerrecht durch dieses neue Urteil sicherlich nicht.

Quelle: Diplom-Finanzwirt (FH) Volker Hartmann, Hamburg

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

nach oben