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Neues BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten bei Organen von Körperschaften

01.10.2019  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Zeitwertkontenvereinbarung treffen, wird fällig gewordener Arbeitslohn nicht über die Lohn- und Gehaltsabrechnung ausgezahlt, sondern zunächst einem Zeitwertkonto ohne Einbehaltung von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzugsbeträgen gutgeschrieben.

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Die Lohnversteuerung des zunächst dem Zeitwertkonto gutgeschriebenen Arbeitslohns erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt in Zusammenhang mit der Auszahlung des Arbeitslohns. Diese Regelung gilt jedoch grundsätzlich nur für klassische Arbeitnehmer. Bei Organen von Körperschaften sind einige Besonderheiten zu beachten, auf die das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 08.08.19 ausdrücklich hinweist.

Bei Organen von Körperschaften sind grundsätzlich drei Konstellationen denkbar:

  1. Geschäftsführer ohne Beteiligung am Kapital der Gesellschaft (Fremdgeschäftsführer)
  2. Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer
  3. Nicht beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer

1. Geschäftsführer ohne Beteiligung am Kapital der Gesellschaft (Fremdgeschäftsführer)

Bei Geschäftsführern, die nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind (sog. Fremdgeschäftsführer), kommen nach Maßgabe des BFH-Urteils vom 22.02.18, VI R 17/16 allgemeine Grundsätze zum tragen. Das bedeutet, dass derartige Zeitwertkontenvereinbarungen lohnsteuerlich grundsätzlich anzuerkennen sind.

2. Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer

Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer zu mehr als 50 % an einer Körperschaft beteiligt ist und als sog. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer entsprechend beherrschenden Einfluss auf die Körperschaft ausüben kann, sind Zeitwertkontenvereinbarungen nach Maßgabe des BFH-Urteils vom 11.11.15, I R 26/15 lohnsteuerlich grundsätzlich nicht anzuerkennen.

In diesen Fällen liegt stets eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

3. Nicht beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer

Bislang offen war die Frage, wie Zeitwertkontenvereinbarungen bei Geschäftsführern lohnsteuerlich zu behandeln sind, die zwar an der Körperschaft beteiligt sind, aber als sog. Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer keinen beherrschenden Einfluss auf die Körperschaft ausüben können.

Mit BMF-Schreiben vom 08.08.19 - Lohn-/einkommensteuerliche Behandlung sowie Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen; Organe von Körperschaften - stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass in diesen Fällen nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen ist, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Soweit keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohnsteuerlich grundsätzlich anzuerkennen.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.

Bild: Olichel (Pixabay, Pixabay License)

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