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Neue Rechtsprechung zum Rabattfreibetrag (Teil I)

12.09.2016  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Rabatt oder eine andere Vergünstigung gewährt, handelt es sich grundsätzlich um einen geldwerten Vorteil, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

Nach Maßgabe von § 8 Absatz 3 EStG kann der Arbeitgeber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro gewähren. Nach dem unmittelbaren Wortlaut des Gesetzes darf der Rabattfreibetrag jedoch immer nur dann angewendet werden, wenn die Vergünstigung unmittelbar vom Arbeitgeber und nicht von einem Dritten gewährt wird. Als Arbeitgeber ist hierbei immer derjenige anzusehen, mit dem der Arbeitnehmer eine unmittelbare arbeitsvertragliche Vereinbarung abgeschlossen hat.

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Ob die Vergünstigung unmittelbar vom Arbeitgeber oder von einem fremden Dritten gewährt wird, ist insbesondere bei innerbetrieblichen Umstrukturierungen und bei Umstrukturierungen im Konzernverbund von Bedeutung.

Beispiel

Die ABC-Holding AG hält die Anteile an der Produktions-GmbH, der Vertriebs-GmbH und der Verwaltungs-GmbH.

Alle Arbeitnehmer im Konzernverbund haben aufgrund einer Betriebsvereinbarung die Möglichkeit, die von der Produktions-GmbH hergestellten Waren mit einem vom Arbeitgeber gewährten Rabatt zu erwerben.

Die Anwendung des Rabattfreibetrags kommt nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich immer nur dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber eine Ware produziert oder herstellt oder eine Dienstleistung erbringt.

Daher kann der Rabattfreibetrag im Beispielsfall nur denjenigen Arbeitnehmern gewährt werden, deren (unmittelbarer) Arbeitgeber Waren herstellt bzw. vertreibt. Das sind hier die Arbeitnehmer der Produktions-GmbH und der Vertriebs-GmbH.

Weil die Arbeitgeber der Holding AG bzw. der Verwaltungs-GmbH weder etwas herstellen noch etwas vertreiben, darf der Rabattfreibetrag nicht zur Anwendung kommen. In diesem Fall sind die vom Arbeitgeber gewährten Rabatte in vollem Umfang der Lohnversteuerung und der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen.

Urteil Finanzgericht München vom 30.0.16, 7 K 532/15

Das Finanzgericht München hat sich jüngst mit der komplizierten Rechtsfrage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen der Rabattfreibetrag bei Umstrukturierungen im Konzernverbund anzuwenden ist. Über die Details werden wir Sie in der nächsten Ausgabe ausführlich informieren.


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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