12.12.2016 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Mit BFH-Urteil vom 27.07.16, I R 12/15, hat der Bundesfinanzhof diese Rechtsauffassung bestätigt. Im hier vorliegenden Streitfall hatte eine Gesellschaft ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück erworben und an den Gesellschafter-Geschäftsführer und dessen Lebensgefährtin vermietet.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege, weil die Gesellschaft anstelle der Kostenmiete zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags vom Gesellschafter-Geschäftsführer lediglich die ortsübliche Miete verlangt hat. Auch in diesem Streitfall vertraten die Richter die Auffassung, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter bestrebt sein wird, die Gewinne der Kapitalgesellschaft zu maximieren und deshalb grundsätzlich kein Einfamilienhaus zur Weitervermietung anschaffen würde, wenn die Miete nicht die Kosten und einen angemessenen Gewinnaufschlag abdeckten. Der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter würde sich auch nicht damit zufrieden geben, dass seine Investition in ferner Zukunft, z. B. im Rahmen einer langfristigen Totalgewinnprognose, einen Gewinn abwirft. Im Rahmen des vorzunehmenden Fremdvergleichs kommt es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auf die Lage im jeweils zu beurteilenden Veranlagungszeitraum an. Daher ist nicht darauf abzustellen, ob die Tätigkeit bei rückschauender Betrachtung wirtschaftlich erfolgversprechend ist oder nicht. Anders als im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung würde der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft sich dabei schon deshalb nicht mit der Erzielbarkeit eines Totalgewinns über einen gedachten Vermietungszeitraum von 30 Jahren zufrieden geben, weil er in seine Kalkulation die Tatsache einbeziehen würde, dass er die zunächst über viele Jahre anfallenden Verluste ausgleichen müsste und sogar eine negative Rendite erzielen würde.
Auch in diesem Streitfall geht der Bundesfinanzhof von einer gesellschaftlichen (Mit-)Veranlassung durch die Befriedigung der privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers aus, da im streitigen Veranlagungszeitraum keine Anhaltspunkte für die Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite vorgelegen haben.
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte auch dann keine Vermietung zu einer nicht kostendeckenden Miete vorgenommen, wenn die Kapitalgesellschaft erstmals nach 18 Jahren hätte Gewinne erzielen können und sich erst nach einem Zeitraum von 30 Jahren insgesamt ein Totalgewinn ergeben hätte.
Wie die beiden oben zitierten Urteile deutlich machen, ist bei der Überlassung von Wohnraum an Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft besondere Aufmerksamkeit angebracht.
Während es bei Arbeitnehmern und Fremdgeschäftsführern, also Geschäftsführern, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind, lohnsteuerlich nicht zu beanstanden ist, wenn zu ortsüblichen Konditionen vermietet wird, kann bei Gesellschafter-Geschäftsführern eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden, wenn zwar zu ortsüblichen Konditionen, aber nicht kostendeckend vermietet wird.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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