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Neue Rechtsprechung: Unentgeltliche Mahlzeitengestellung an Mitarbeiter auf einer Offshore-Plattform

11.01.2016  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Zu den mit Abstand größten Herausforderungen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung gehört die Abgrenzung zwischen steuerpflichtigem Arbeitslohn einerseits und Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers andererseits.

In einer Vielzahl von Fällen können die vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen Entlohnungscharakter haben und die persönliche Lebensführung des Arbeitnehmers betreffen und dabei gleichzeitig im Interesse des Arbeitgebers sein. Eine Lohnversteuerung kommt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung immer nur dann in Betracht, wenn das Interesse des Arbeitgebers hierbei von untergeordneter Bedeutung ist.

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Urteil Finanzgericht Hamburg vom 17.09.15, 2 K 54/15

Mit Urteil vom 17.09.15, 2 K 54/15, hat sich das Finanzgericht Hamburg mit der Frage auseinandersetzen müssen, wie die Verpflegungsleistungen eines Arbeitgebers an seine auf einer Offshore-Plattform tätigen Arbeitnehmer lohnsteuerlich zu bewerten sind. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich hinsichtlich dieser Verpflegungsleistungen um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, der nach Maßgabe von § 40 Absatz 2 Nr. 1 EStG der Lohnversteuerung zu unterwerfen sei.

Der Arbeitgeber hingegen vertrat die Auffassung, dass die Mahlzeitengestellung lediglich eine notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung sei. Mit anderen Worten: Der vermeintliche Vorteil des Arbeitnehmers wurde im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt. Weil die Arbeitnehmer während ihrer mehrwöchigen Schicht die Offshore-Plattform nicht verlassen können, ist die Lebensmittelversorgung zwingend vor Ort durch den Arbeitgeber sicherzustellen. Die Selbstversorgung der Mitarbeiter war aus tatsächlichen und betrieblichen Gründen nicht möglich. Die Arbeitnehmer hatten keine Möglichkeit, eigene Lebensmittel auf der Plattform aufzubewahren und zuzubereiten.

Exkurs BFH-Beschluss vom 21.01.10, VI R 51/08

Bereits mit Beschluss vom 21.01.10, VI R 51/08, hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass es sich bei der unentgeltlichen Verpflegung von Besatzungsmitgliedern eines Flusskreuzfahrtschiffs nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn, sondern um eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers handelt.

Der den Arbeitnehmern gewährte Vorteil ist dann nicht als Arbeitslohn anzusehen, wenn das ganz überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt und damit den Arbeitslohncharakter überlagert. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind Vorteile, die bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls keine Entlohnung der Arbeitnehmer darstellen, sondern als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen anzusehen sind, nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren. Insbesondere in der Fluss- bzw. Hochseeschifffahrt erkennt der Bundesfinanzhof also die betriebsfunktionalen Zwangslagen des Arbeitgebers, aufgrund derer die unentgeltliche Zuwendung von Mahlzeiten an Bordpersonal keinen Arbeitslohn darstellen.

Das Finanzgericht Hamburg orientierte sich an dieser BFH-Rechtsprechung und stellte klar, dass die unentgeltliche Darreichung von Mahlzeiten an die Offshore-Mitarbeiter durch ein Catering-Unternehmen den außergewöhnlichen Arbeitsumständen sowie der damit verbundenen notwendigen effizienten Gestaltung der Betriebsabläufe geschuldet ist. Der Entlohnungscharakter wird aus Sicht des Arbeitnehmers durch das ganz überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers deutlich überlagert.


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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