06.01.2016 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Wenn ein Arbeitnehmer Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerlich geltend machen will, kommt die Entfernungspauschale zur Anwendung. In diesem Zusammenhang kann der Arbeitnehmer für jeden Entfernungskilometer zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte lediglich einen Betrag in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer geltend machen. Handelt es sich hingegen um eine Auswärtstätigkeit, können Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend gemacht werden, nämlich in Höhe von 0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenem Kilometer.
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung stellt, ist für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein geldwerter Vorteil zu erfassen. Benutzt der Arbeitnehmer das Fahrzeug für betriebliche Fahrten, entfällt hingegen der Ansatz eines geldwerten Vorteils.
Der Bundesfinanzhof hat sich jüngst mit der Frage auseinandersetzen müssen, wie Umwegfahrten für Kundenbesuche zu behandeln sind, z. B. wenn ein Arbeitnehmer seine Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unterbricht, um einen Kunden zu besuchen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung haben derartige Fahrten grundsätzlich den Charakter einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Eine Unterbrechung aus betrieblichen Gründen ändert an diesem Charakter nichts. Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsauffassung bestätigt.
Nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG ist der Werbungskostenansatz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. bei Selbstständigen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte auf die Entfernungspauschale begrenzt. Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Betriebsstätte) veranlasst sind. Diese pauschale Abzugsbeschränkung entspricht der Intention des Gesetzgebers, nämlich neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch die Steuervereinfachung sicherzustellen.
Durch die Abgeltungswirkung sämtlicher Aufwendungen sollten insbesondere Rechtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt über die Berücksichtigung besonderer Kosten (z. B. für Abholfahrten) und außergewöhnliche Kosten (z. B. Unfallkosten) vermieden werden. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass eine Einschränkung der Abgeltungswirkung auf besondere Kosten (Mehrfach-, Umweg-, Dreiecks- und Abholfahrten sowie wegen außergewöhnlicher Reparaturkosten wegen Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) dem Vereinfachungsgedanken der Entfernungspauschale widersprächen.
Die Abzugsbeschränkung durch Entfernungspauschale gilt auch dann, wenn die jeweilige Hin- oder Rückfahrt durch ein Dienstgeschäft, z. B. durch einen Arztbesuch unterbrochen wird, gleichwohl aber als Ziel und Zweck der Fahrt das Erreichen der Wohnung bzw. der ersten Tätigkeitsstätte (Betriebsstätte) im Vordergrund steht.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind nur die Mehr-Kilometer, die aufgrund einer Umwegstrecke über die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Betriebstätte) hinausgehen, als nicht der Abzugsbeschränkung unterliegende Reisekosten anzusetzen. Der grundsätzliche Charakter einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bleibt auch bei einer betrieblichen Unterbrechung erhalten. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer anstelle seiner ersten Tätigkeitsstätte einen Kunden besucht und danach wieder an seine Wohnung zurückkehrt. In diesem Fall können in vollem Umfang Reisekosten angesetzt werden. Die Abzugsbeschränkung der Entfernungspauschale kommt hier nicht zur Anwendung.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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