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Neue Rechtsprechung: Ermittlung des Listenpreises bei der 1 %-Regelung

07.11.2016  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Wie wird der Listenpreis eines Fahrzeugs definiert? Steuerexperte Volker Hartmann hat sich mit einem aktuellen Urteil auseinandergesetzt.

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen überlässt, der auch privat genutzt werden darf, entsteht bekanntermaßen ein geldwerter Vorteil. Dieser geldwerte Vorteil kann entweder pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung oder nutzungsabhängig nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden.

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Wenn der geldwerter Vorteil pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung ermittelt wird, ist als Bemessungs­grundlage der sogenannte Listenpreis anzusetzen. Nun hatte sich das Finanzgericht Düsseldorf mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, was genau unter dem Listenpreis zu verstehen ist.

Rechtsgrundlage für die 1 %-Regelung ist § 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG. Danach ist für die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat ein geldwerter Vorteil mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Was genau unter dem Listenpreis zu verstehen ist, ist im Gesetz bislang nicht definiert.

Der Sachverhalt

Im hier streitigen Sachverhalt ermittelte das Finanzamt bei einem Taxifahrer, der sein Fahrzeug auch privat genutzt hat und kein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorlegen konnte, den geldwerten Vorteil im Rahmen der 1 %-Regelung. Als Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung setzte das Finanzamt den üblichen Listenpreis an, also die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Der Taxifahrer war hiermit jedoch nicht einverstanden und begehrte einen niedrigeren Wertansatz. In diesem Zusammenhang legte er eine spezielle Preisliste des Fahrzeugherstellers für Taxifahrer vor.

Urteil Finanzgericht Düsseldorf vom 23.10.15, 14 K 2436/14

Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Taxifahrer recht und begründete sein Urteil wie folgt:

Nach dem Gesetzeswortlaut ist für die private Nutzung eines Firmenwagens für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer als geldwerter Vorteil zugrunde zu legen. Die 1 %-Regelung ist insoweit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung.

Im hier vorliegenden Sachverhalt ist unstreitig, dass dem Grunde nach ein geldwerter Vorteil im Rahmen der 1 %-Regelung anzusetzen und der Listenpreis als Bemessungsgrundlage anzusetzen ist.

Entgegen der Annahme des Finanzamtes ist als Listenpreis für das Fahrzeug jedoch nicht der vom Fahrzeug­hersteller ermittelte Betrag, sondern der sich bei Anwendung der Preisliste „Sondermodell Taxi“ der Daimler Benz AG ergebende Listenpreis. Der Begriff des Listenpreises ist im Gesetz nicht definiert. Maßgebend ist nach Ansicht des Finanzgerichts die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs gültige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Modells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. Diese Preisempfehlung muss sich danach auf das am Neuwagenmarkt erhältliche Fahrzeugmodell beziehen. Dem dient typischerweise eine veröffentlichte Preisliste. Die zum „Sondermodell Taxi“ herausgegebene Preisliste der Daimler-Benz AG gibt den allgemein am Neuwagenmarkt gültigen Preis für dieses spezielle Modell wieder. Die Liste richtet sich an einen nicht einzelfallbezogenen anonymen Interessentenkreis. Daher handelt es sich im hier streitigen Fall nicht um einen Individualrabatt, der die Bemessungsgrundlage im Rahmen der pauschalen 1 %-Regelung nicht mindern darf.

Eine andere Beurteilung ergibt sich, entgegen der Ansicht des Finanzamts, auch nicht im Hinblick darauf, dass das „Sondermodell Taxi“ nur für einen bestimmten Kundenkreis bestellbar ist, nämlich für Taxi- und Mietwagen­unternehmer, die diese Eigenschaft bei der Bestellung nachweisen müssen. Unstreitig ist, dass es sich um einen rabattierten Festpreis handelt, der auch der Kundenbindung des begünstigten Kundenkreises dient. Dieser rabattierte Festpreis unterscheidet sich von einem Individualrabatt jedoch maßgebend dadurch, dass er Eingang in eine für den Vertrieb der Fahrzeuge maßgebliche Liste gefunden hat – dieser spezielle Preis ist damit zum Listenpreis für dieses spezielle Modell erstarkt.

Es ist dem Listenpreisbegriff nach Auffassung des Finanzgerichts nicht zu entnehmen, dass sich die Preisliste an „Jedermann“ richten muss. Folgt man der höchstrichterlichen BFH-Rechtsprechung und stellt entsprechend auf das „spezielle Modell“ ab, reicht es aus, wenn die Preisliste (nur) für einen bestimmten Kundenkreis Anwendung findet, sofern – wie im Bereich der Taxen und Mietwagen – jedenfalls eine größere Menge an potentiellen Kunden angesprochen wird.

Im Ergebnis ist als Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil im Rahmen der 1 %-Regelung nicht der allgemeine Listenpreis, also die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, zugrunde zu legen, sondern die gesonderte Preisliste für Taxi- und Mietwagenunternehmer.

Praxistipp

Bitte beachten Sie, dass es sich hier um die Rechtsauffassung des Finanzgerichts Düsseldorf handelt. Finanzgerichtsrechtsprechung entfaltet im Gegensatz zur BFH-Rechtsprechung keine Bindungswirkung für die Finanzverwaltung.


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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