11.05.2015 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die Leidtragenden sind hierbei nicht nur die Steuerbürger, sondern auch die Finanzverwaltung. Beide Parteien werden von der Rechtsprechung zunehmend im Regen stehen gelassen. Juristisch sicherlich einwandfreie, aber praxisfremde Urteile, erschweren die tägliche Lohn- und Gehaltsabrechnung. Im Ergebnis verbleibt ein Höchstmaß an Rechtsunsicherheit, bis möglicherweise in einem anderen Verfahren oder in der nächsten Instanz die notwendige Klarheit herbeigeführt wird.
Zum SachverhaltIm mit Urteil vom 18.12.14 streitigen Sachverhalt geht es um die lapidare Frage, ob ein vom Arbeitgeber geleaster Dienstwagen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitgeber zuzurechnen ist. Diese grundsätzliche Sachverhaltsfrage, die für die Frage, ob und in welchem Umfang ein geldwerter Vorteil der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist, vermochte das Gericht jedoch nicht festzustellen.
Der Arbeitgeber, hier eine Gemeinde, leaste als Leasingnehmerin ein Fahrzeug im Rahmen des Behördenleasings zu Sonderkonditionen. Die Leasinggesellschaft stellte die monatlichen Leasingraten der Gemeinde in Rechnung. Die Gemeinde belastete die Leasingraten an die Arbeitnehmerin in voller Höhe weiter.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass es sich in Höhe der Differenz zwischen den marktüblichen Konditionen und den Sonderkonditionen, die der Arbeitnehmerin eingeräumt worden sind, um Arbeitslohn von dritter Seite und damit um einen geldwerten Vorteil handelt, der der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist.
Der Bundesfinanzhof kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts nicht dessen Würdigung tragen, dass es sich bei dem von der Gemeinde bei der Leasinggesellschaft geleasten PKW um kein betriebliches Fahrzeug des Arbeitgebers handelt, sondern dass der PKW vielmehr der Arbeitnehmerin zuzurechnen sei. Daher sei der Vorteil aus der Fahrzeuggestellung nicht nach der üblichen Bewertungsmethode im Rahmen der 1 % - Regelung oder Fahrtenbuchmethode zu bewerten. (Anmerkung: Genau aus diesem Grunde hat der Prüfer den geldwerten Vorteil auch nicht im Rahmen der Fahrtenbuchmethode oder der 1 % - Regelung angesetzt, sondern als Arbeitslohn von dritter Seite angesehen).
Das Finanzgericht hat das vom Arbeitgeber geleaste Fahrzeug der Arbeitnehmerin zugerechnet, weil ihr der PKW uneingeschränkt zur Verfügung gestanden und sie sämtliche damit zusammenhängenden Kosten und wirtschaftlichen Risiken getragen habe. Diese Schlussfolgerung kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofs schon deshalb revisionsrechtlich keinen Bestand haben, weil nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher Feststellungen das Finanzgericht diese Erkenntnis schöpft. Es sei beispielsweise weder festgestellt worden, wer Halter des von der Gemeinde geleasten Fahrzeugs noch wer Versicherungsnehmer der gesetzlichen Haftpflichtversicherung für diesen PKW ist.
Weil der Bundesfinanzhof in der Sache nicht entschieden hat, sondern das Urteil aufgehoben und den streitigen Sachverhalt an das zuständige Finanzgericht zurückverwiesen hat, bleibt im Ergebnis unklar, ob es sich hinsichtlich der vergünstigten Leasingraten um Arbeitslohn von dritter Seite und damit um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt oder nicht. Der Bundesfinanzhof stellte lediglich klar, dass es an einer nach § 8 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 EStG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu bewertenden Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs zu privaten Fahrten durch den Arbeitgeber fehlt, wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist.
Wir werden Sie in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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