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Neue Rechtsprechung bei der Dienstwagenbesteuerung - kein zeitanteiliger Ansatz der 1%-Regelung bei nur zeitweiser privater Nutzung eines Dienstwagens

27.04.2015  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Obwohl im Bereich der Dienstwagenbesteuerung inzwischen nahezu alle Fallgestaltungen durch den Gesetzgeber und die Finanzverwaltung geregelt worden sind und darüber hinaus eine Vielzahl von Urteilen der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs vorliegen, gibt es immer wieder neue Streitigkeiten rund um den Ansatz eines geldwerten Vorteils bei der Privatnutzung eines Firmenwagens.

So hatten sich das Finanzgericht Baden-Württemberg und das Finanzgericht München jüngst mit zwei weiteren streitigen Rechtsfragen auseinandersetzen müssen.

Urteil Finanzgericht Baden-Württemberg vom 24.02.15

Mit Urteil vom 24.02.15, 6 K 2540/14, hat das Finanzgericht Baden-Württemberg klargestellt, dass der geldwerte Vorteil im Rahmen der 1 % - Regelung nicht zeitanteilig, sondern nur für jeweils volle Kalendermonate angesetzt werden darf.

Nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG ist für die Privatnutzung eines betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat im Rahmen der pauschalen 1 % - Regelung ein geldwerter Vorteil in Höhe von 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen und der Lohnversteuerung zu unterwerfen.

Im hier streitigen Sachverhalt stellte ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zeitraum 19.01.10 bis 20.09.10 einen Firmenwagen zur Verfügung, der auch privat genutzt werden durfte. In den Monaten Januar und September setzte der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil jedoch nicht in voller Höhe, sondern lediglich zeitanteilig für die Zeiträume an, in denen das Fahrzeug dem Arbeitnehmer tatsächlich zur Verfügung stand. In diesem Zusammenhang ermittelte der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil taggenau und setzte für den Monat Januar einen geldwerten Vorteil für lediglich 10 von 30 Tagen und im September für lediglich 20 von 30 Tagen an.

Einer weiteren Arbeitnehmerin stellte der Arbeitgeber im Zeitraum 01.03.12 bis 05.06.12 einen Dienstwagen zur Verfügung. Am 05.06.12 gab die Arbeitnehmerin ihren Dienstwagen an den Arbeitgeber zurück und schied aus dem Unternehmen aus. Für diesen Monat setzte der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil ebenfalls nicht in voller Höhe an, sondern lediglich zeitanteilig in Höhe von 5 von 30 Tagen.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung beanstandete das Betriebsstättenfinanzamt die Vorgehensweise des Arbeitgebers und berief sich auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Nach dem unmittelbaren Wortlaut des Gesetzes und gängiger Finanzamtspraxis ist der geldwerte Vorteil pauschal für einen vollen Kalendermonat und nicht zeitanteilig anzusetzen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass ein zeitanteiliger Ansatz des geldwerten Vorteils nicht zulässig ist. Der Ansatz eines geldwerten Vorteils ist nach gefestigter Verwaltungsauffassung auch dann in voller Höhe anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer im jeweiligen Kalendermonat nur zeitweise und nicht im gesamten Monat zur Verfügung steht.

Nur dann, wenn das Fahrzeug für volle Kalendermonate definitiv nicht genutzt wird und durch den Arbeitgeber sichergestellt wird, dass sich das Fahrzeug nicht im persönlichen Zugriff des Arbeitnehmers befindet, braucht kein geldwerter Vorteil angesetzt und der Lohnversteuerung unterworfen zu werden.

Stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung

Bei der 1 % - Regelung handelt es sich um eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauscha­lierende Bewertungsregelung. Wenn der geldwerte Vorteil abweichend von dieser stark typisierenden und pauschalierenden Bewertungsregelung mit einem niedrigeren Wert angesetzt werden soll, steht es dem Arbeitnehmer frei, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen. In diesem Fall wird der geldwerte Vorteil nicht pauschal angesetzt, sondern einzelfallbezogen auf Grundlage der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse des Arbeitnehmers. Der Bundesfinanzhof hat bereits klargestellt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bei der 1 % - Regelung bestehen.

Aus Sicht des Finanzgerichts ist es nicht zu beanstanden, wenn bei einer Fahrzeugüberlassung über einen längeren Zeitraum die Gelegenheit zur Nutzung des Firmenwagens nicht vom ersten Kalendertag des ersten Monats bis zum letzten Kalendertag des letzten Monats der Dienstwagennutzung besteht. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist eine solche eher geringfügige Unschärfe mit Blick auf den grob typisierenden Charakter der 1% ‐Regelung und die Möglichkeit der Umgehung der Pauschalregelung durch die alternative Führung eines Fahrtenbuches vom Arbeitnehmer hinzunehmen.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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