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Neue Rechtsprechung bei der Dienstwagenbesteuerung - Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Fahrschulwagens

05.05.2015  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

In der letzten Ausgabe haben wir Sie darüber informiert, dass der geldwerte Vorteil im Rahmen der 1 % - Regelung auch dann anzusetzen ist, wenn der Arbeitnehmer den ihm überlassenen Firmenwagen nicht einen ganzen Monat, sondern nur zeitanteilig nutzt. In diesem Beitrag werden wir Sie darüber informieren, für welche Fahrzeuge grundsätzlich ein geldwerter Vorteil zu erfassen ist und welche Ausnahmen es gibt.

Sonderregelung für Werkstattwagen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen überlässt, der auch privat genutzt werden kann, handelt es sich grundsätzlich um einen geldwerter Vorteil, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist. Der Ansatz eines geldwerten Vorteils kann unterbleiben, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, welches auf Grund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist und allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise auch für private Zwecke eingesetzt wird. Diese Sonderregelung gilt z.B. für Werkstattwagen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen, weil derartige Fahrzeuge regelmäßig nicht privat genutzt werden. So weisen insbesondere die Anzahl der Sitzplätze, das äußere Erscheinungsbild, die Verblendung der hinteren Seitenfenster und das Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade‐ und Fahrgasraum darauf hin, dass ein Werkstattwagen für private Nutzungszwecke nicht geeignet ist.

Urteil Finanzgericht München vom 29.09.14

Das Finanzgericht München hatte sich mit Urteil vom 29.09.14, 7 K 1861/13 mit der Streitfrage auseinander­setzen zu müssen, ob für die (mögliche) Privatnutzung eines Fahrschulfahrzeugs ein geldwerter Vorteil im Rahmen der 1 % - Regelung anzusetzen ist, oder ob Fahrschulfahrzeuge vom Anwendungsbereich des § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auszunehmen sind. Im hier streitigen Sachverhalt wurde zunächst kein geldwerter Vorteil erfasst. Der Steuerpflichtige legte dar, eine Privatnutzung der streitigen Fahrzeuge sei nicht erfolgt. Der Steuerpflichtige sei den ganzen Tag mit den Fahrschülern unterwegs gewesen und nach Ende des Fahr­unterrichts stets direkt nach Hause gefahren. Die Fahrschulautos seien entsprechend beschriftet und mit den notwendigen technischen Änderungen (zusätzlicher Pedalsatz für den Fahrlehrer) ausgestattet. Er gab an, Privatfahrten seien niemals mit dem Dienstwagen, sondern stets mit seinem Privatfahrzeug und seinem Motorrad durchgeführt worden. Er vertrat die Auffassung, es sei für ihn unzumutbar und zu aufwändig, für alle Fahrzeuge Fahrtenbücher zu führen.

Das Finanzamt folgte dieser Rechtsauffassung jedoch nicht und legte einen entsprechenden geldwerten Vorteil im Rahmen der 1 % - Regelung zugrunde. Das Finanzgericht München bestätigte die Auffassung des Finanzamtes und stellte fest, es sei realitätsfremd, dass der Steuerpflichtige jedes Mal, wenn er eine private Angelegenheit erledigen musste, erst nach Hause gefahren ist und dort seinen Privatwagen oder sein Motorrad geholt hat. Das Finanzgericht ging davon aus, dass die privaten Fahrten in den beruflichen Tagesablauf, der nicht mit festen Arbeitszeiten einherging, eingebunden wurden.

Darüber hinaus bestehen nach Ansicht des Finanzgerichtes keine sachlichen Gründe, warum die 1 %‐ Regelung deshalb nicht anwendbar sei, weil es sich bei den betrieblichen Fahrzeugen um Fahrschulfahrzeuge gehandelt hat.

Nach dem unmittelbaren Gesetzeswortlaut werden von der pauschalierenden 1 % - Regelung grundsätzlich alle zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeug erfasst. Die Ausnahmeregelung für bestimmte Fahrzeuge, z.B. Werkstattwagen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen kommt im hier vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil es sich bei einem Fahrschulfahrzeug gerade nicht um ein Fahrzeug handelt, welches nach seiner Bauart und Einrichtung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern bestimmt ist. Nur bei Fahrzeugen, deren private Nutzung bereits nach der allgemeinen Lebensanschauung als völlig unüblich anzusehen ist, scheidet eine Anwendung der 1 % - Regelung aus. Zu dieser Kategorie von Fahrzeugen zählen Fahrschulfahrzeuge ausdrücklich nicht, da diese nach ihrem Bestimmungszweck für die Personenbeförderung vorgesehen sind. Die erforderliche technische Zusatzausstattung sowie die Beschriftung der Außenflächen stehen einer Privatnutzung nicht entgegen.

Der Stpfl. kann nicht mit Erfolg einwenden, dass die Führung von Fahrtenbüchern unzumutbar sei. Die 1% ‐Regelung dient der Abgrenzung der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die private Lebensführung von Betriebsausgaben bei der Nutzung des Fahrzeugs. Es ist daher gerechtfertigt, zum Nachweis des betrieblichen Anteils an der Nutzung des Fahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuchs zu verlangen. Eine andere Nach­prüfung dieses Nutzungsanteils durch die Finanzbehörden ist wegen des engen Zusammenhangs mit der Sphäre der privaten Lebensführung kaum oder überhaupt nicht möglich.

Auswirkungen für die Praxis

In der lohnsteuerlichen Praxis wird immer wieder vorgetragen, dass Firmen-PKW nicht privat genutzt werden. Um Meinungsverschiedenheiten im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung wirksam entgegenzutreten, empfiehlt sich die Führung eines Fahrtenbuches. Nur mit einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch lassen sich die Behauptungen, Firmenwagen würden nicht privat genutzt, rechtssicher untermauern.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.

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