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Neue Rechtsprechung: Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers

14.05.2019  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Näheres zu Aufwendungen des Arbeitgebers für eine "Sensibilisierungswoche": In der lohnsteuerlichen Praxis ist es nicht immer ganz einfach, steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn und Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse voneinander abzugrenzen. Unser Experte schafft Klarheit!

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Wenn eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers vorliegt, handelt es sich nicht um Arbeitslohn. In diesem Zusammenhang können sowohl eine Lohnversteuerung als auch eine Verbeitragung zur Sozialversicherung unterbleiben. Schwierig wird es immer dann, wenn eine Arbeitgeberzuwendung sowohl im Interesse des Arbeitnehmers als auch im Interesse des Arbeitgebers ist. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ist, dass das Interesse des Arbeitgebers nicht nur vorhanden ist, sondern den Arbeitslohncharakter deutlich überlagert.

Aufwendungen für eine Sensibilisierungswoche

Der Bundesfinanzhof hatte sich jüngst mit der streitigen Rechtsfrage auseinandersetzen müssen, wie Aufwendungen eines Arbeitgebers für eine sog. Sensibilisierungswoche lohnsteuerlich zu würdigen sind.

Im hier streitigen Sachverhalt übernahm ein Arbeitgeber die Kosten für ein einwöchiges Einführungsseminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil an. Diese sog. Sensibilisierungswoche umfasste u.a. Veranstaltungen, Kurse und Workshops betreffend Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung und Eigendiagnostik, (Herz-Kreislauf-)Training und Belastung, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit sowie ein Koordinationstraining für den Alltag. Nach Auffassung des Arbeitgebers war die Sensibilisierungswoche ein unverzichtbarer strategischer Grundpfeiler der Personal-, Persönlichkeits- und Organisationsentwicklung. Das freiwillige Angebot des Arbeitgebers richtete sich an sämtliche Arbeitnehmer. Die Kosten für die Teilnahme an der Sensibilisierungswoche (Übernachtungskosten, Verpflegungskosten und Seminarkosten) wurden vom Arbeitgeber getragen. Die Fahrtkosten mussten die Arbeitnehmer selbst tragen. Darüber hinaus mussten die Arbeitnehmer für die Teilnahme an der Sensibilisierungswoche zudem Zeitguthaben oder Urlaubstage aufzuwenden. Der Arbeitgeber vertrat dabei die Auffassung, es handele sich um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse und nicht um Arbeitslohn. Das Finanzamt folgte dieser Rechtsauffassung jedoch nicht.

BFH-Urteil vom 21.11.18, VI R 10/17

Der Bundesfinanzhof bestätigte mit Urteil 21.11.18 die Rechtsauffassung des Finanzamtes. Der Bundesfinanzhof erkannte zwar ein gewisses betriebliches Interesse des Arbeitgebers. Dieses war jedoch nicht in der Lage, den Arbeitslohncharakter der Zuwendungen zu überlagern.

Gegen ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers sprach im hier vorliegenden Streitfall, dass die Reisekosten nicht vom Arbeitgeber übernommen wurden, sondern von den Arbeitnehmern selbst getragen werden mussten. Darüber hinaus sprach die fehlende Freistellung von der Arbeit gegen ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers.

Darüber hinaus konnte der Bundesfinanzhof inhaltlich kein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers feststellen. Auch eine gemischte Veranlassung scheidet nach Auffassung des Bundesfinanzhofs aus. Die Sensibilisierungswoche kann nur einheitlich beurteilt werden und nicht in Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse einerseits und Arbeitslohnbestandteile andererseits aufgeteilt werden.

Zuwendungen sind Arbeitslohn

Weil im hier vorliegenden Streitfall keine Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers vorliegen, handelt es sich daher grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Weil es sich jedoch um Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben im Sinne des § 3 Nr. 34 EStG handelt, kommt eine Steuerbefreiung in Höhe von 500 Euro pro Arbeitnehmer in Betracht. Daher braucht nur der übersteigende Differenzbetrag der Lohnversteuerung unterworfen zu werden.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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