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Neue Fälligkeitstermine für Sozialversicherungsbeiträge

13.01.2010  — Holger Sander.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Nachfolgend für Sie übersichtlich zusammengetragen

Bereits seit Januar 2006 sind Sozialversicherungsbeiträge am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig1. Die Einreichungsfrist für den Beitragsnachweis ist seit 1. Januar 2008 für alle Einzugsstellen bundeseinheitlich und kassenartenübergreifend auf spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge festgelegt worden und durch den Arbeitgeber durch Datenübertragung an die Einzugsstelle zu übermitteln2. Damit ergeben sich für das Jahr 2010 die folgenden Fälligkeitstermine für die Übermittlung des Beitragsnachweises und für die Beitragsabrechnung mit den Einzugsstellen (Krankenkassen):

Beiträge aus Monat Übermittlung des Beitragsnachweises Geldeingang bei Einzugsstelle
Januar 2010: 24.01.2010 27.01.2010
Februar 2010: 21.02.2010 23.02.2010
März 2010: 24.03.2010 29.03.2010
April 2010: 25.04.2010 28.04.2010
Mai 2010: 24.05.2010 27.05.2010
Juni 2010: 23.06.2010 28.06.2010
Juli 2010: 25.07.2010 28.07.2010
August 2010: 24.08.2010 27.08.2010
September 2010: 23.09.2010 28.09.2010
Oktober 2010: 24.10.2010 27.10.2010
November 2010: 23.11.2010 26.11.2010
Dezember 2010: 22.12.2010 28.12.2010


Bitte beachten Sie bei der Entgeltabrechnung, dass Überweisungen in Deutschland bis zu drei Bankarbeitstage dauern dürfen und zentrale Entgeltabrechnungsprogramme (z.B. DATEV) ggf. vorgezogene Termine festgelegt haben.

Die Bedingung "zwei Arbeitstagen vor Fälligkeit" bedeutet bei der Übermittlung, dass der Beitragsnachweis spätestens im Laufe des maßgebenden Arbeitstages während der Geschäftszeiten bei der Einzugsstelle eingegangen sein muss. Damit muss der Beitragsnachweis also immer am fünftletzten Bankarbeitstag bei der Krankenkasse bereits vorliegen.

Da der Monat zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, muss der Arbeitgeber für die Fälligkeit der Beiträge die voraussichtliche Beitragsschuld möglichst genau bestimmen und im nächsten Monat nach endgültiger Abrechnung ausgleichen. Die Beiträge stets einen Monat später abzurechnen ist übrigens nicht gestattet.

INFO:

Die Beitragsschuld wird nur in voraussichtlicher Höhe fällig, da die genaue Höhe des Arbeitsentgelts - insbesondere bei Stundenlöhnern - für den laufenden Monat zum Abrechnungszeitpunkt noch nicht feststeht. Ein eventuell verbleibender Restbeitrag ist mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen, eine eventuelle Überzahlung ist auszugleichen.

Die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ist dabei so zu bemessen, dass der Restbeitrag, der erst im Folgemonat fällig wird, so gering wie möglich bleibt. Dazu ist das Beitragssoll des Vormonats heranzuziehen und unter Berücksichtigung aller wesentlichen Veränderungen (z.B. variable Entgeltbestandteile und Einmalzahlungen, Anzahl der Beschäftigten, der Arbeitstage oder der Arbeitsstunden) zu aktualisieren. Diese veränderlichen Größen, mit denen die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ermittelt wurde, sind zu dokumentieren.

Nur Arbeitgeber, bei denen regelmäßig Ein- und Austritte bei ihren Mitarbeitern stattfinden und die auch regelmäßig variable Entgeltbestandteile abzurechnen haben, dürfen seit der Gesetzesänderung vom 25. August 20063 Beitragsschätzungen auch in der tatsächlichen, endgültigen Abrechnungshöhe des Vormonats übermitteln. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine alternative Berechnungsmethode, die der Arbeitgeber nur anwenden darf, wenn auch die Voraussetzungen dafür vorliegen. Spätestens wenn in jedem der drei letzten Entgeltabrechnungszeiträume weder ein wieder Mitarbeiterwechsel noch die Zahlung von variablen Entgeltbestandteilen zu berücksichtigen war, kann diese Vereinfachungsregelung (Beiträge lediglich in Höhe des Vormonats für den laufenden Monat anmelden) nicht mehr angewandt werden. Dann sind wie bei allen anderen Arbeitgebern auch die Beiträge des laufenden Monats wieder zu schätzen.

Die Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld wird Gegenstand der Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger sein, denn bei zu niedriger Festlegung sind Säumniszuschläge zu erheben4.


1 Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4, SGB IV - verkündet am 10.08.2005 - Inkrafttreten am 01.01.2006; so genanntes "Beitragsentlastungsgesetz"

2 § 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV gemäß Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGBIVuaÄndG) vom 19.12.2007, BGBl. I S. 3024

3 § 23 Abs. 1 Satz 3, SGB IV - Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (MEG I), BGBl. I 2006, S.1970

4 § 24 SGB IV
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