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Neue BFH-Rechtsprechung zur Lohnsteuerpauschalierung bei Geschenken an Geschäftsfreunde und Sachzuwendungen an Arbeitnehmer – Teil 2

22.04.2014  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Sind Geschenke an Geschäftsfreunde bzw. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in die Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnversteuerung einzubeziehen? Dies untersucht für Sie unser Experte Volker Hartmann.

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Die Leitsätze der neuen BFH-Rechtsprechung im Überblick:

1. BFH-Urteil vom Urteil 16.10.13, VI R 52/11 - Geschenke bis 35 Euro und Streuwerbeartikel

Lohnsteuerpauschalierung für Geschenke

  1. § 37 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst die Einkommensteuer, die durch Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entsteht, wenn und soweit der Empfänger dieser Geschenke dadurch Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 13 bis 24 EStG erzielt.
  2. § 37 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht sich auf alle Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unabhängig davon, ob ihr Wert 35 EUR überschreitet.

2. BFH-Urteil vom 16.10.13, VI R 57/11 - Pauschalversteuerung nur bei Steuerpflicht im Inland

Keine Lohnsteuerpauschalierung für nicht steuerpflichtige Zuwendungen

  1. § 37 b EStG erfasst nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.
  2. § 37 b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

3. BFH-Urteil vom 16.10.13, VI R 78/12 - Keine Steuerpflicht bei Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers

Keine Lohnsteuerpauschalierung für nicht steuerpflichtige Zuwendungen an Arbeitnehmer

  1. § 37 b Abs. 2 EStG erfasst die betrieblich veranlassten, nicht in Geld bestehenden Zuwendungen an Arbeitnehmer, soweit die Zuwendungen grundsätzlich einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig sind und zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
  2. § 37 b Abs. 1 i.V.m. § 37b Abs. 2 EStG erweitert nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.
  3. Betreut ein Außendienstmitarbeiter auf Geheiß seines Arbeitgebers Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung, kann dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließen.

4. BFH-Urteil vom 12.12.13, VI R 14/12 - betrieblicher Veranlassungszusammenhang erforderlich

Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen; Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO

  1. Betrieblich veranlasste Zuwendungen i.S. des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 37b Abs. 2 EStG sind nur solche Zuwendungen, die durch einen Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind.
  2. Der Antrag auf Beiladung mehrerer tausend Steuerpflichtiger nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO ist unsubstantiiert und damit unbeachtlich, wenn das FA die Dritten dem FG nicht hinreichend konkret benennt. In diesem Fall kann die grundsätzlich zulässige Beiladung unterbleiben.
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Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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