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Neue BFH-Rechtsprechung zur Lohnsteuerpauschalierung bei Geschenken an Geschäftsfreunde und Sachzuwendungen an Arbeitnehmer – Teil 1

15.04.2014  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Sind Geschenke an Geschäftsfreunde bzw. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in die Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnversteuerung einzubeziehen? Steuerrechtsexperte Volker Hartmann stellt Ihnen vier aktuelle Urteile vor.

Mit bereits vier Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof in diesem Jahr zu Wort gemeldet und klargestellt, ob und in welchem Umfang Geschenke an Geschäftsfreunde bzw. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in die Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnversteuerung nach § 37b EStG einzubeziehen sind.

1. BFH-Urteil vom Urteil 16.10.13, VI R 52/11 - Geschenke bis 35 Euro und Streuwerbeartikel

Der Bundesfinanzhof stellt in seinem Urteil klar, dass in die Bemessungsgrundlage für § 37b EStG alle Geschenke an Geschäftsfreunde einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 35 Euro übersteigen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Aufwendungen für das Geschenk an einen Geschäftsfreund als abzugsfähige Betriebsausgaben (Geschenke bis 35 Euro netto) oder als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (Geschenke über 35 Euro netto) anzusehen sind.

Der Bundesfinanzhof machte darüber hinaus deutlich, dass es für die Auffassung der Finanzverwaltung zu sog. Streuwerbeartikeln eigentlich keine Rechtsgrundlage gibt. Laut BMF-Schreiben vom 29.04.08, Rz. 10 sind Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen, nicht in die Bemessungsgrundlage des § 37 b EStG einzubeziehen. (Anmerkung: Aufgrund des BMF-Schreibens ist die Finanzverwaltung jedoch an diese Aussage gebunden.) Das gleiche gilt für die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung, die nach Auffassung des BMF ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des § 37 b EStG fällt und daher nicht pauschal versteuert werden kann.

2. BFH-Urteil vom 16.10.13, VI R 57/11 - Pauschalversteuerung nur bei Steuerpflicht im Inland

Der Bundesfinanzhof bestätigte mit Urteil vom 16.10.13, VI R 57/11 die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach der Pauschalierung nach § 37b EStG nur betrieblich veranlasste Sachzuwendungen unterliegen, die beim Empfänger zu einkommensteuerbaren Einkünften führen. Das bedeutet, dass die Sachzuwendungen, die z.B. Arbeitnehmern ausländischer Tochtergesellschaften zuzurechnen sind, nicht der Lohnversteuerung nach § 37b EStG zu unterwerfen sind. Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass bei der Pauschalversteuerung nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen zu erfassen sind, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung begründet § 37b EStG keine weitere eigenständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

3. BFH-Urteil vom 16.10.13, VI R 78/12 - Keine Steuerpflicht bei Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers

In seinem dritten Urteilsspruch bestätigte der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzgerichtes, wonach kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, wenn eine Zuwendung des Arbeitgebers keinen Entlohnungscharakter hat. In diesem Zusammenhang steht das ganz überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund, wenn sich der Anlass der Zuwendung als notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung erweist.

Im streitigen Sachverhalt hatte ein Unternehmen zwei Kundenveranstaltungen durchgeführt. Hierbei handelte es sich um Regattabegleitfahrten bei einem Segelsportereignis, zu der Kunden und Geschäftsfreunde eingeladen und ein Segelschiff gechartert wurde. An den ersten Veranstaltung haben 44 Personen teilgenommen, davon 19 Arbeitnehmer und 25 Kunden und Geschäftsfreunde, an der zweiten Veranstaltung 69 Personen, davon 18 Arbeitnehmer und 51 Geschäftsfreunde. Aufgabe der Arbeitnehmer war es, die Geschäftsfreunde und Kunden über die Dauer der gesamten Fahrt zu betreuen und mit ihnen fachliche Gespräche zu führen. Das Finanzamt sah in der Teilnahme der Arbeitnehmer an der Kundenveranstaltung einen lohnsteuerpflichtigen Sachverhalt und wertete die anteiligen Aufwendungen entsprechend als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Die Pauschalierung nach § 37b EStG erfasst entsprechend nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die bei den Arbeitnehmern dem Grunde nach zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führen. § 37b EStG begründet wie bei den Geschenken an Geschäftsfreunden auch bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

4. BFH-Urteil vom 12.12.13, VI R 14/12 - betrieblicher Veranlassungszusammenhang erforderlich

Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass das Finanzamt nur solche Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage einbeziehen dürfe, die auf der Empfängerseite auch als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu qualifizieren sind. § 37 b EStG setzt voraus, dass es sich um betrieblich veranlasste Zuwendungen handelt. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die durch einen Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind.

Im hier streitigen Sachverhalt hat der Hauptanteilseigner und Vorstandsvorsitzender einer Aktiengesellschaft anlässlich eines Firmenjubiläums eine Jubiläumsfeier und eine Incentive-Reise durchgeführt, an der Kunden und Geschäftsfreunde teilnahmen, darüber hinaus diverse Mitarbeiter des Unternehmens, die zur Betreuung der Reiseteilnehmer abgestellt waren. Weil der Vorstandsvorsitzende die Aufwendungen privat getragen hat, handelte es sich entsprechend um privat oder gesellschaftsrechtlich veranlasste Zuwendungen und nicht um betrieblich veranlasste Zuwendungen, die in den Anwendungsbereich des § 37b EStG fallen.

§ 37b EStG setzt die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen voraus und fordert darüber hinaus, dass diese Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden müssen. Der Bundesfinanzhof kam zum Ergebnis, dass die Zuwendungen nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG fallen, weil der Vorstandsvorsitzende selbst keinen Betrieb unterhalten habe. Darüber hinaus habe er die Zuwendungen durch Zahlungen von seinen Privatkonten und aus seinem Privatvermögen erbracht. Diese weisen insoweit keinen Veranlassungszusammenhang zu einem eigenen Betrieb auf.

Lesen Sie Teil 2 des Artikels in der nächsten Woche hier im Newsletter.

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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