11.11.2013 — Udo Cremer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Gegenstand der Klägerin, einer GmbH, ist u.a. die Förderung, die Veredelung und die Veräußerung von Kies und Sand. Die Förderung erfolgte in der Grube X, einem gepachteten Grundstück in Y. Im Zusammenhang mit der erteilten Kiesabbaugenehmigung gab das zuständige Landratsamt Rekultivierungsauflagen vor, die eine Auffüllung, Planierung und Bepflanzung der abgebauten Flächen vorsahen. Hierfür bildete die Klägerin zum 31.3.2002 eine Rückstellung in Höhe von … EUR, zum 31.3.2003 eine Rückstellung in Höhe von … EUR und zum 31.3.2004 eine Rückstellung in Höhe von … EUR. Das FA erkannte die gebildeten Rückstellungen mit der Begründung nicht an, künftige Einnahmen aus Kippgebühren seien bei der Bewertung einer Rückstellung zu berücksichtigen. Aufgrund der Höhe der an den Bilanzstichtagen zu erwartenden Kippentgelte könnten keine Rückstellungen gebildet werden. Hiervon ausgehend erließ das FA entsprechende Körperschaftsteuerbescheide und Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2002 bis 2004. Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos. Das FG München wies die daraufhin erhobene Klage durch Urteil vom 27.3.2012 6 K 3897/09, das in EFG 2012, 1533 veröffentlicht worden ist, zurück.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde beantragt die Klägerin, die Revision gegen das FG-Urteil zuzulassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen - soweit sie von der Klägerin hinreichend dargetan worden sind - nicht vor (BFH Beschluss vom 21.8.2013, I B 60/12).
Der Rechtssache kommt unter dem von der Klägerin hervorgehobenen Gesichtspunkt, ob eine Kompensation mit künftigen Vorteilen im Rahmen der Rückstellungsbewertung lediglich dann gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG 2002 vorgenommen werden darf, wenn bereits entsprechende Verträge abgeschlossen worden sind oder ob bereits eine auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhende Mindestwahrscheinlichkeit ausreicht, keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Hierfür muss eine Rechtsfrage herausgestellt werden, deren Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss.
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfrage aufgrund mangelnder Klärungsbedürftigkeit nicht erfüllt. Denn die Rechtsfrage ist offensichtlich so zu beantworten, wie es das FG getan hat. Der Abschluss schuldrechtlicher Verträge ist für eine Kompensation mit künftigen Vorteilen nicht erforderlich. Bei der Bewertung von Rückstellungen sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG 2002 künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, wertmindernd zu berücksichtigen, soweit sie nicht als Forderungen zu aktivieren sind. Eine voraussichtliche Verbundenheit besteht bereits dann, wenn mehr Gründe für als gegen den Vorteilseintritt sprechen, mit anderen Worten der Vorteilseintritt überwiegend wahrscheinlich ist (so bereits Urteil des FG Köln in EFG 2006, 877). Für dieses Verständnis spricht auch, dass damit die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung und ihrer Minderung aufgrund voraussichtlich mit der Erfüllung der Verpflichtung verbundener Vorteile parallel laufen. Auch eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten darf - neben anderen Voraussetzungen - nur gebildet werden, wenn die Geltendmachung der Verpflichtung nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag wahrscheinlich ist.
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