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Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

08.07.2014  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Unter welchen Bedingungen sind Lohn- und Feiertagszuschläge steuerfrei? - Ihr Steuerrechtsexperte Volker Hartmann stellt Ihnen die gesetzlichen Bestimmungen und die aktuelle Rechtsprechung vor.

Nach Maßgabe von § 3b EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, steuerfrei, soweit diese die gesetzlich zulässigen Höchstbeträge nicht übersteigen und neben dem Grundlohn gezahlt werden. Der Zuschlagssatz für Nachtarbeit erhöht sich, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird. Als Sonntags- und Feiertagsarbeit gilt auch die Zeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

Wesentliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass diese Zuschläge neben dem Grundlohn gezahlt werden, also zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Daher ist es unzulässig, aus dem Grundlohn einen bestimmten Anteil herauszurechnen und diesen in einen steuerfreien Arbeitslohnbestandteil umzuqualifizieren.

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes:
Ostersonntag und Pfingstsonntag sind keine gesetzlichen Feiertage!

Je nach Bundesland bestehen unterschiedliche Feiertagsregelungen. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 17.03.10, 5 AZR 317/09, gelten Ostersonntag und Pfingstsonn-tag ausdrücklich nicht als gesetzliche Feiertage. Dieses Urteil ist jedoch nur arbeitsrechtlich von Bedeutung. Arbeitsrechtlich war umstritten, ob Arbeitnehmer, die laut tarifvertraglicher Vereinbarung Anspruch auf Lohnzuschläge an gesetzlichen Feiertagen haben, diesen An-spruch auch am Ostersonntag und Pfingstsonntag haben. Sowohl der Ostersonntag als auch der Pfingstsonntag gelten nicht als gesetzliche Feiertage. Daher besteht arbeitsrechtlich auch kein Anspruch auf die Gewährung entsprechender Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit an diesen Tagen.

In lohnsteuerlicher Hinsicht ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes unbeachtlich. Nach Maßgabe von R 3b Absatz 3 Satz 3 LStR zählen Ostersonntag und Pfingstsonntag auch dann als gesetzliche Feiertage, wenn sie in den am Arbeitsort geltenden Vorschriften nicht ausdrücklich als Feiertage genannt werden. Das bedeutet, dass in Fällen, in denen der Arbeitgeber trotz fehlender Verpflichtung dennoch Feiertagszuschläge für die Arbeit an Ostersonntag und Pfingstsonntag gewährt, diese nach Maßgabe von § 3b EStG steuerfrei sind.

  Arbeitsrechtlicher Anspruch     Steuerfreiheit nach § 3b EStG
Ostersonntag nein ja
Ostermontag ja ja
Pfingstsonntag nein ja
Pfingstmontag ja ja

BFH-Urteil vom 08.12.11, VI R 18/11

Mit Urteil vom 08.12.11 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass pauschale Zuschläge, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit an seine Arbeitnehmer leistet, nur dann nach § 3b EStG steuerfrei sind, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse geleistet werden und zu einem späteren Zeitpunkt eine konkrete Einzelabrechnung erfolgt. Wird diese Einzelabrechnung nicht durchgeführt, sind die vom Arbeitgeber gezahlten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge steuerpflichtig und beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Durch diese Betrachtungsweise soll sichergestellt werden, dass nur die Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden und keine allgemeinen Gegenleistungen für die Arbeitsleistung darstellen. Hieran fehlt es, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nur allgemein pauschaliert abgegolten wird, da hierdurch weder eine Zurechnung dem Grunde nach (tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach %-Sätzen des Grundlohns) möglich ist.

Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Pauschale Zuwendungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit an den Arbeitnehmer leistet, sind nur dann nach § 3b EStG steuerfrei, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden. Diese pauschalen Zuschläge sind nur dann steuerfrei, wenn sie den im Einzelnen ermittelten Zuschlägen für tatsächlich geleistete Stunden zu den nach § 3b Abs. 2 EStG begünstigten Zeiten entsprechen. Die Zuschläge sind jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung, also regelmäßig spätestens zum Ende des Kalenderjahres bzw. beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis, zu errechnen.

 

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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