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Lohnsteuerliche Neuregelungen durch das Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz – Teil 1: Lohnsteuer-Nachschau

03.09.2013  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Wichtig für die Lohn- Und Gehaltsabrechnung: Die neue Lohnsteuer-Nachschau und Neure-gelungen der Dienstwagenbesteuerung bei Elektro- und Elektrohybridfahrzeugen. Steuerrechtsexperte Volker Hartmann hat beides für Sie unter die Lupe genommen.

Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2013 hat der Gesetzgeber beabsichtigt, einige Neuregelungen, die auch in der Lohn- und Gehaltsabrechnung von Bedeutung sind, zum 01.01.13 in Kraft treten zu lassen. Weil das Jahressteuergesetz 2013 im Parteiengezänk – insbesondere wegen der unterschiedlichen Auffassungen der politischen Lager zur steuerlichen Gleichstel-lung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften – mehrfach gescheitert ist, wird ein Teil der ursprünglich geplanten Neuregelungen nun im Rahmen des Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes in Kraft treten. Nachdem der Vermittlungsausschuss am 05.06.13 einen für alle Seiten tragbaren Kompromiss herbeiführen konnte und Bundestag und Bundesrat ihre Zustimmung erteilt haben, konnte das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz am 29.06.13 im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Für die Lohn- und Gehaltsabrechnung sind zwei Bestimmungen von wesentlicher Bedeutung, auf die wir in dieser und in der nächsten Ausgabe näher eingehen möchten. Es handelt sich hierbei um die neue Lohnsteuer-Nachschau und Neuregelungen bei der Dienstwagenbesteuerung bei Elektro- und Elektrohybridfahrzeugen.

Lohnsteuer-Nachschau

Mit der Lohnsteuer-Nachschau führt der Gesetzgeber ein neues Instrument zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte ein. Die Lohnsteuer ist neben der Umsatzsteuer die wichtigste Einnahmequelle des Fiskus. Daher sind hier wirksame Prüfungsinstrumente von besonderer Bedeutung. Bei den Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zur Bekämpfung illegaler Beschäftigungsverhältnisse fehlt bislang eine Rechtsgrundlage, weil das Finanzamt bislang nicht befugt war, unangekündigte Prüfungshandlungen durchzuführen.

Mit der Einführung des neuen § 42g EStG soll eine gesicherte Rechtsgrundlage für eine schnelle und effektive Prüfung durch die Finanzverwaltung zur Bekämpfung der Schwarzarbeit geschaffen werden. Mit der Lohnsteuer-Nachschau wird der Finanzverwaltung ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte an die Hand gegeben. Die Lohnsteuer-Nachschau soll der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber dienen.

Prüfung nur nach vorheriger Ankündigung

Derzeit hat das Finanzamt nur im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung und nach vorheriger Ankündigung das Recht, eine Außenprüfung durchzuführen. Die Lohnsteuer ist eine sensible Steuerart, weil sie eine Steuer des Arbeitnehmers ist, die der Arbeitgeber im Rahmen seiner Arbeitgeberpflichten treuhänderisch vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat. Kommt der Arbeitgeber diesen Verpflichtungen rechtswidrig nicht nach, kann er sich auf diese Weise ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile gegenüber Unternehmen verschaffen, die ihren Verpflichtungen vollständig nachkommen. Daher muss der Gesetzgeber durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der verfassungsgemäße Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewährleistet wird.

Eine klassische Lohnsteuer-Außenprüfung muss vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt angemessene Zeit vorher angekündigt werden, damit der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, sich auf die Prüfung einzustellen sowie Unterlagen herauszusuchen und zusammenzustellen.

Prüfung ohne vorherige Ankündigung

Aufgrund positiver Erfahrungen bei der Umsatzsteuer-Nachschau zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs wird dieses Instrument nun auch auf die Lohnsteuer übertragen Nun kann das Finanzamt während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten ohne vorherige Ankündigung Grundstücke und Räume von Unternehmen betreten. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dem Finanzamt auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Das Finanzamt ist jedoch nicht berechtigt, gegen den Willen des Arbeitgebers eine Prüfung durchzuführen oder gar eine Durchsuchung vorzunehmen.

Mitwirkung an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers soll durch die Lohnsteuer-Nachschau eine gesicherte Rechtsgrundlage für die Beteiligung der Finanzverwaltung an Einsätzen der Fi-nanzkontrolle Schwarzarbeit geschaffen werden. Der geschätzte Steuerausfall durch illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit beläuft sich auf ca. 600–700 Millionen Euro pro Jahr - mit zunehmender Tendenz.

Bei der Lohnsteuer-Nachschau steht nicht die Erweiterung der Befugnisse der Finanzverwaltung im Vordergrund, sondern die Bekämpfung der ausufernden illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit sowie die Aufdeckung von Scheinarbeitsverhältnissen. Die Bekämpfung der Steuerausfälle durch illegale Beschäftigung liegt im Interesse aller. Das Instrument der Lohnsteuer-Außenprüfung soll durch die künftige Lohnsteuer-Nachschau nicht ersetzt werden, sondern dem Finanzamt ermöglichen, sich flexibel und spontan und ohne vorherige Ankündigung ein zuverlässiges Bild über die lohnsteuerlichen Verhältnisse eines Unternehmens zu machen. Weitergehende Prüfungshandlungen und Ermittlungen sind einer ordentlichen Lohnsteuer-Außenprüfung vorbehalten.


Lesen Sie Teil 2: "Neuregelungen bei der Dienstwagenbesteuerung" nächste Woche an derselben Stelle.



Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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