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Lohnsteuerliche Behandlung von Zeitwertkonten (Teil 2)

18.04.2016  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

In letzter Zeit haben sich im Arbeitsalltag mehr und mehr sog. Zeitwertkonten-Modelle durchgesetzt. Hierbei kann sich der Arbeitnehmer ein Guthaben in Arbeitszeit bzw. Geldeswert erarbeiten, ohne dass der darauf entfallende Arbeitslohn zur Auszahlung gelangt.

Lesen Sie hier noch einmal den ersten Teil des Artikels »

BFH-Urteil vom 11.11.15, I R 26/15

Mit Urteil vom 11.11.15, I R 26/15 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass sich bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Arbeitszeitkontenregelung grundsätzlich nicht mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH verträgt. Dies gilt auch, wenn die Gutschrift während der Ansparphase nicht in Zeiteinheiten, sondern in Form eines Wertguthabens erfolgt.

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Im hier streitigen Sachverhalt erhielt ein alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein monatliches Gehalt in Höhe von 8.087,50 Euro. Dieses Geschäftsführer-Gehalt wurde ab 01.08.05 auf 10.000 Euro erhöht.

Mit einer "Vereinbarung zur Ansammlung von Wertguthaben auf Zeitwertkonten" wurde per 30.12.05 zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass ein monatlicher Betrag in Höhe von 4.000 Euro nicht im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung an den Gesellschafter-Geschäftsführer ausgezahlt und der Lohnversteuerung unterworfen werden sollte, sondern auf ein bei einer schweizerischen Bank geführtes Investmentkonto abgeführt wird. Dieses Guthaben sollte zur Finanzierung eines flexiblen vorgezogenen Ruhestandes oder zur Altersversorgung des Geschäftsführers dienen.

Das Finanzamt behandelte die bislang nicht der Lohnversteuerung unterworfenen Zahlungen an die schweizerische Bank als verdeckte Gewinnausschüttung. Nach Ansicht des Finanzamtes verträgt sich eine Vereinbarung, in der auf die unmittelbare Entlohnung zu Gunsten von späterer (vergüteter) Freizeit verzichtet wird, nicht mit der Organstellung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer hat sich regelmäßig in besonderem Maße mit den Interessen und Belangen der von ihm geleiteten Gesellschaft zu identifizieren. Der Bundesfinanzhof bestätigte mit Urteil vom 11.11.15 die Rechtsauffassung des Finanzamtes.

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kommen bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer daher grundsätzlich auch keine Sondervergütungen für Überstunden bzw. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in Betracht.

Analog handelt es sich auch bei den bilanzierten Rückstellungen für die Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Dem steht nicht entgegen, dass das laufende Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers gemindert worden ist und die Gesellschaft insoweit keinen finanziellen Mehraufwand zu tragen hatte. Die verdeckte Gewinnausschüttung liegt in der Einzahlung der Kapitalbeträge auf das Investmentkonto und in dem entsprechenden durch den Ausweis als Betriebsaufwand ausgelösten Vermögensabgang.

Isolierte Betrachtungsweise

Der Bundesfinanzhof stellte weiter klar, dass es sich bei der hier gewählten Konstruktion nicht um einen einheitlich zu beurteilenden Geschäftsvorfall handelt. Stattdessen sind beide Geschäftsvorfälle auseinander zu halten und steuerrechtlich eigenständig zu behandeln. Daher dürfen die Zahlungen an die schweizerische Bank einerseits und der verminderte Aufwand durch die Reduzierung der monatlichen Bezüge andererseits nicht gegeneinander aufgerechnet und saldiert werden.

Auswirkungen für die Praxis

Bitte beachten Sie, dass es hinsichtlich der Beurteilung von Vergütungen, die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden, immer wieder zu Problemen bei Lohnsteueraußenprüfungen und Betriebsprüfungen kommt. Im Zweifelsfall handelt es sich bei der streitigen Vergütung nicht um Arbeitslohn, der der Lohnversteuerung zu unterwerfen oder bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen möglicherweise steuerfrei ist, sondern um eine verdeckte Gewinnausschüttung an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf den Gewinn einer Kapitalgesellschaft nicht mindern. Daher kann die Umqualifizierung einer Lohnzahlung in eine verdeckte Gewinnausschüttung die körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage erhöhen.


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.


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