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Lohnsteuer-Freibetrag ab 2016 zwei Jahre gültig

13.11.2015  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz.

Am 1. Oktober ist der „Startschuss“ für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2016 gefallen. Arbeitnehmer können bis spätestens 30.11.2016 beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2016 stellen. Damit allerdings die Freibeträge bereits ab Januar 2016 berücksichtigt werden, sollte der Antrag noch in diesem Jahr gestellt werden.

Neuregelung

Neu ist, dass Freibeträge erstmals für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren beantragt werden können. Das spart Zeit und Wege, denn sofern sich die persönlichen Verhältnisse nicht ändern, ist eine erneute Antragstellung erst Ende 2017 für die nächsten zwei Jahre nötig.

Neu wurde auch ein Erhöhungsbetrag für Alleinerziehende eingeführt. Dieser gilt, wenn mehr als ein Kind zum Haushalt gehört: Für das zweite und jedes weitere Kind kann beim Finanzamt ein Erhöhungsbetrag je Kind von 240 € beantragt werden. Der Grundbetrag von jetzt 1.908 €, der jedem Alleinerziehenden für das erste Kind zusteht, wird automatisch über die Steuerklasse II berücksichtigt und muss nicht gesondert als Freibetrag beantragt werden.

Mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Arbeitnehmer schon beim monatlichen Lohnsteuerabzug Steuern sparen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zu berechnen, einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. So ist zunächst die Lohnsteuerklasse entscheidend für die Höhe der monatlich zu zahlenden Steuer. Was viele Lohnempfänger aber nicht wissen: Mit einem Freibetrag können Ausgaben wie beispielsweise Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die üblicherweise erst in der Steuererklärung des abgelaufenen Jahres geltend gemacht werden, „vorgezogen“ und vorab beim monatlichen Lohnsteuereinbehalt steuermindernd berücksichtigt werden.

Voraussetzung: Mindesthöhe der eintragungsfähigen Aufwendungen erforderlich

Ein Freibetrag setzt allerdings eine Mindesthöhe voraus. Mehr als 600 € müssen die Aufwendungen beispielsweise nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.000 € schon betragen. Bei einer Fünf-Tage-Woche kann diese Grenze allerdings bereits bei einem 25 km entfernten Arbeitsplatz erfüllt sein. Ggf. kommen hier noch weitere Aufwendungen wie beispielsweise für Arbeitsmittel oder außergewöhnliche Belastungen hinzu. Ohne die 600 €-Grenze können weiterhin Freibeträge wegen Behinderung berücksichtigt werden. Das gilt auch für den neuen Erhöhungsbetrag bei Alleinerziehenden.

Vereinfachter Antrag

Wird dieselbe Ermäßigung (Kinderfreibeträge, Steuerfreibetrag) wie für 2015 beantragt und haben sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert, kann hierfür auch der vereinfachte Antrag verwendet werden. Auch mit diesem kann eine Berücksichtigung der Freibeträge bis zum 31.12.2017 beantragt werden.

Die erforderlichen Vordrucke für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2016 sind bei den Finanzämtern und im Internet unter www.lfst-rlp.de/vordrucke (Lohnsteuer / Lohnsteuerermäßigung 2016) erhältlich. Beide Varianten (Antrag und vereinfachter Antrag) stehen nicht nur als PDF-Dokument zum Download, sondern auch in am PC ausfüllbarer Form zur Verfügung.

Das Landesamt für Steuern empfiehlt, das unterschriebene Formular zur Vermeidung langer Wartezeiten am besten auf dem Postweg an das Finanzamt zu senden. Dies sendet grundsätzlich keine Bestätigung über die gewährten Freibeträge. Nur wenn von den Angaben abgewichen wird, sendet das Finanzamt eine Information.

Es besteht für die Antragsteller aber jederzeit die Möglichkeit, die aktuellen ELStAM (Lohnsteuerabzugsmerkmale) im ElsterOnline-Portal einzusehen. Nähere Informationen hierzu gibt es unter www.elsteronline.de.




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