12.06.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: DIE FÜHRUNGSKRÄFTE.
Der Berufsverband DIE FÜHRUNGSKRÄFTE-DFK möchte aus diesem Grund den mitfiebernden ArbeitnehmerInnen einige grundlegende arbeitsrechtliche Tipps mit auf den Weg geben, um arbeitgeberseitige Konsequenzen zu vermeiden.
Bei Anstoß- und Übertragungszeiten zwischen 14:00 Uhr und 20:00 Uhr besteht bei einem Verstoß gegen den Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung die Gefahr das Arbeitsverhältnis aufs Spiel zu setzen, zumindest aber eine Abmahnung zu riskieren.
Solch eine negative Erfahrung musste ein Arbeitnehmer im Jahre 2016 machen, der während seiner Spätschicht für die Dauer von lediglich 30 Sekunden bis maximal zwei Minuten seinen Dienst-PC eingeschaltet hatte, um nach dem Zwischenstand des Europa-League-Spiels Lokomotive Moskau gegen Fenerbahçe Istanbul zu schauen. Der Werksleiter, der den Arbeitnehmer dabei „erwischte“ sah in diesem Verhalten eine "massive Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten" und mahnte diesen ab. Das zuständige Arbeitsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Abmahnung, da der Arbeitnehmer zumindest 30 Sekunden lang keine Arbeitsleistung erbracht habe, wozu er jedoch arbeitsvertraglich verpflichtet gewesen wäre.
Bevor Sie den Dienstrechner (sei es während der WM oder auch davor/ danach) privat nutzen, sollten Sie sich vergewissern, ob der Arbeitgeber diese Handhabe ausdrücklich erlaubt oder aber in der Vergangenheit „ausdrücklich“ geduldet hat. Sofern der Arbeitgeber dies erlaubt, sollten Sie weiterhin beachten, dass die Übertragungszeit in der Regel als Pausen- und nicht als Arbeitszeit gewertet wird.
Selbstredend gilt das Alkoholverbot, das in den überwiegenden Betrieben besteht, auch während der Übertragung uneingeschränkt weiter!
Ein vorzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes sollte jedoch unbedingt vom Vorgesetzen rechtzeitig vor Spielbeginn genehmigt worden sein. Das unerlaubte Entfernen vom Arbeitsplatz stellt ebenfalls einen abmahnungswürdigen Tatbestand dar, der im Wiederholungsfall auch zur Kündigung führen kann.
Auch das Tragen von Nationaltrikots, Perücken und Schminke ist lediglich gestattet, wenn dies der unternehmensinterne „Dresscode“ zulässt und nicht zur Störung des Betriebsfriedens führt.
DFK-Jurist und Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Schmidt fasst zusammen, dass auch eine Fußballweltmeisterschaft kein Ausnahmezustand am Arbeitsplatz ist: „Unnötiger Ärger mit dem Arbeitgeber kann vermieden werden, wenn rechtzeitig Spielregeln für die Dauer dieses Ereignisses festgelegt werden, da auch im Berufsleben aus wiederholten ‚Gelben Karten‘ schnell ‚Rote Karten‘ werden können.“
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