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Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bei Arbeitslosigkeit

19.07.2011  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Wenn ein bislang privat krankenversicherter Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verliert, stellt sich für diesen Personenkreis regelmäßig die Frage, ob er in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung verbleiben kann oder ob Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung eintritt. Auch wenn diese Frage nicht unmittelbar mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung in Zusammenhang steht, wird der eine oder andere Arbeitgeber mit genau dieser Frage konfrontiert. Daher möchten wir Ihnen an dieser Stelle einen entsprechenden Überblick geben.

Grundsätzlich tritt bei Arbeitslosigkeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ein. Die entsprechenden Beiträge werden in vollem Umfang von der Bundesagentur für Arbeit getragen. Etwas anderes gilt für evtl. Zusatzbeiträge. Diese müssen vom Arbeitslosen selbst getragen werden.

Auch für Arbeitslose, die bislang in der privaten Krankenversicherung versichert waren, gilt die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Privat krankenversicherte Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, sich auf einen entsprechenden Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien zu lassen, soweit diese seit mindestens fünf Jahren vor dem Arbeitslosengeldbezug in der privaten Krankenversicherung versichert sind. Bitte beachten Sie, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unwiderruflich ist. Das bedeutet, dass der Arbeitslose auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung werden kann.

Ein Arbeitsloser, der in der privaten Krankenversicherung versichert ist, erhält von der Bundesagentur für Arbeit einen entsprechenden Beitragszuschuss, der sich der Höhe nach am Beitrag für einen in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer orientiert.

Eine Ausnahme gilt für Arbeitslose, die das 55. Lebensjahr bereits erreicht haben. Diese bleiben weiterhin Mitglied der privaten Krankenversicherung.

Quelle: Diplom-Finanzwirt (FH) Volker Hartmann, Hamburg

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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