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Kabinett beschließt am 8. Juli 2015 Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

20.07.2015  — Daniela Karbe-Geßler.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Expertin Daniela Karbe-Geßler weist auf die Änderungen des Referentenentwurfs durch den aktuellen Kabinettsentwurf bezüglich Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz hin.

Im Beitrag 'Referentenentwurf zur Neuregelung der Erbschaftsteuer veröffentlicht' haben wir Ihnen den BMF-Referentenentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vom 1. Juni 2015 vorgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war noch unklar, ob die Regierungsparteien einen Kabinettsentwurf beschließen. In der Sitzung des Bundeskabinetts am 8. Juli 2015 haben diese einen Kompromiss beschlossen. In einer Protokollerklärung der Kabinettsmitglieder aus der CSU wurden von den Regierungsparteien ferner begleitend zur Vereinbarung acht Punkte festgehalten, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren verfolgt werden sollen.

Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen des Kabinettsbeschlusses im Vergleich zum Referentenentwurf erläutert:

  • Grenzwert für „Großerwerbe“ (geringfügig angehoben)

    Die bisherigen Regelungen im aktuellen ErbStG zur Regel- und Optionsverschonung greifen bis zu einem Wert des erworbenen begünstigten Betriebsvermögens von nun 26 Mio. Euro (im Referentenentwurf noch 20 Mio. Euro). Dieser Grenzwert verdoppelt sich auf 52 Mio. Euro (im Referentenentwurf noch 40 Mio. Euro), wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung bestimmte definierte Bestimmungen enthält, die im Kabinettsentwurf unverändert blieben. Diese Voraussetzungen müssen 10 Jahre vor und 30 Jahre nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer vorliegen (unverändert).

  • Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen (angepasst)

    Können die üblichen Verschonungsregelungen (Regel- oder Optionsverschonung) wegen des Überschreitens des Grenzwertes von neu 26 bzw. 52 Mio. Euro nicht mehr in Anspruch genommen werden, hat der Erwerber ein Wahlrecht:

    Bis zu einem Erwerb in Höhe von 116 Mio. Euro (im Referentenentwurf 110 Mio. Euro) bzw. bei Nachweis der Verfügungsbeschränkungen 142 Mio. Euro (neu) können Erwerber entweder einen abschmelzenden Verschonungsabschlag (abschmelzend) oder eine Verschonungsbedarfsprüfung beantragen. Wählen sie einen Verschonungsabschlag, verringern sich die Abschläge in Höhe von 85 bzw. 100 % um einen Prozentpunkt je 1,5 Mio. Euro, die der Wert des Betriebsvermögens 26 bzw. 52 Mio. Euro übersteigt. Im Referentenentwurf wurde die Abschmelzung nur ab 20 Mio. Euro vorgenommen. Dies war vermutlich ein redaktioneller Fehler.

    Beträgt das übertragene betriebsnotwendige Vermögen mehr als 116 Mio. Euro/142 Mio Euro, kann der Erwerber – alternativ zur Verschonungsbedarfsprüfung – einen pauschalen Verschonungsabschlag (in Höhe von 20 % bei beantragter Regelverschonung oder in Höhe von pauschal 35 % bei beantragter Optionsverschonung - (im Referentenentwurf 25 und 40 %) wählen.

  • Ausnahmen für Kleinunternehmen (angepasst)

    Die Grenze, bis zu der die Unternehmen die Lohnsummenregelung während der Behalte-frist nicht erfüllen müssen, wird von 20 auf 3 Arbeitnehmer gesenkt (unverändert). Beträgt die Zahl der Beschäftigten zwischen 4 und 10, tritt (unverändert)

    • im Fall der beantragten Regelverschonung an die Stelle der Mindestlohnsumme in Höhe von 400 % eine solche von 250 % und
    • im Fall der beantragten Optionsverschonung an die Stelle der Mindestlohnsumme in Höhe von 700 % ein solche von 500 %.

    Neu eingeführt wurde: Beträgt die Zahl der Beschäftigten mehr als 10 und nicht mehr als 15, tritt

    • im Fall der beantragten Regelverschonung an die Stelle der Mindestlohnsumme in Höhe von 400 % eine solche von 300 % und
    • im Fall der beantragten Optionsverschonung an die Stelle der Mindestlohnsumme in Höhe von 700 % eine solche von 565 %.
  • Die Protokollerklärung der CSU-Minister beinhaltet folgende Punkte:

    1. Es wird keine Änderung des Aufkommens angestrebt.
    2. Wir begrenzen unsere Arbeit auf die Umsetzung des BVerfG-Urteils.
    3. Wir präzisieren unser gemeinsames Verständnis zum begünstigten Vermögen im weiteren Verfahren.
    4. Wir überprüfen die pauschalierte Zurechnung von nicht begünstigtem Vermögen als begünstigtes Vermögen im Lichte der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Streitanfälligkeiten.
    5. Wir überprüfen, inwieweit Zuwendungen Dritter im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung zu berücksichtigen sind.
    6. Wir prüfen, gesellschaftsvertragliche Beschränkungen auf fünf Kriterien zu erweitern, von denen im Einzelfall drei vorliegen müssen, um den erhöhten Verschonungsbedarf in Anspruch zu nehmen.
    7. Wir prüfen, die Fristen für die Steuerverstrickung bei Familienunternehmen zu kürzen.
    8. Wir suchen nach einer realitätsgerechteren Ausgestaltung der Bewertung von Unternehmensvermögen vor dem Hintergrund der Niedrigzinsphase.

    • Mitglieder der SPD haben in ersten Äußerungen erklärt, keine weiteren Änderungen bei den Verschonungen zuzustimmen. Vielmehr sollten noch Änderungen erfolgen, die die Verschonungen einschränken.
    • Weiterer Zeitplan: Die erste Befassung des Bundesrates ist für den 25. September 2015 geplant. Es bleibt also abzuwarten, welche Änderungen die Bundesländer über diesen Weg noch einbringen.




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