01.10.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. .
Damit ist nicht nur den Flüchtlingen geholfen, sondern gleichzeitig wirkt sich diese Wohltat auch vorteilhaft auf die eigene Steuererklärung aus. So sind Zuwendungen in Höhe bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig. Darüber hinausgehende Beträge können in den Folgejahren steuersparend berücksichtigt werden.
Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) empfiehlt in diesem Zusammenhang insbesondere auf einen korrekten Nachweis zu achten, um den Spendenabzug nicht zu gefährden.
Das Finanzamt verlangt für den Spendenabzug grundsätzlich eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster. In bestimmten Fällen greifen jedoch Vereinfachungsregelungen.
Eine Vereinfachung gilt beispielsweise bei Spendenbeträgen bis zu einem Betrag von 200 € an gemeinnützige Organisationen. Hier reicht ein Zahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung der Bank, aus der Name und Kontonummer des Spenders sowie des Empfängers, der überwiesene Betrag, der Buchungstag und die tatsächliche Durchführung der Zahlung hervorgeht in Verbindung mit einem vereinfachten Beleg der gemeinnützigen Organisation aus. Dieser vereinfachte Beleg muss Auskunft darüber geben, welcher steuerbegünstigte Zweck mit der Spende verfolgt wird. Zudem müssen Angaben zur Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer enthalten sein, und es muss kenntlich gemacht werden, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt. Jedoch ist dieser Beleg an keine besonderen Formvorschriften gebunden.
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