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Informationspflichten Händler: März 2021 Neue Effizienzlabel

08.10.2020  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Die Europäische Union will die Aussagekraft des EU-Energielabels stärken. Die EU sieht seit dem Start in 1995 regelmäßig neue Energielabel vor, über die Händler in ihren Angeboten und online informieren müssen. Jetzt ändern sich die Angaben wieder ab 01. März 2021. Fehler werden gerne abgemahnt. Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner bei WIENKE & BECKER – KÖLN berichtet über die neuen Anforderungen.

Im Rahmen der Labelrevision wurden die Energieeffizienzklassen neu skaliert, was auch eine Änderung der Energielabel nach sich zieht. Geschirrspüler, Waschmaschinen und kombinierte Waschtrockner, Kühl- und Gefriergeräte (auch Weinkühlschränke) bekommen neue Label. Auch bei elektronischen Displays, TV-Geräten und Monitoren werden die Energieeffizienzlabel erneuert. Bisherige Angaben, wie A+++ mit den Plusbezeichnungen werden verschwinden, zumal das Gros der Geräte fast mühelos die alten Spitzenanforderungen erreicht.

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Später werden die neuen Skalierungen auch für andere Produkte, wie Klimaanlagen, Backöfen, Dunstabzugshauben, Wäschetrockner oder Warmwasserbereiter folgen.

Was ist neu?

Im Jahr 1995 startete die EU-Kommission mit der Angabe-Range von A bis G. Die Geräte wurden besser im Stromverbrauch und die Klassen E bis G fielen weg. Dafür versuchte man mit neuen Klassen A+, A++ und A+++ neue Differenzierungen zu ermöglichen. Jetzt soll es wieder die alten Klassifizierungen geben. Die Range der Angaben wird erneut nur noch mit Buchstaben versehen: A bis G lautet die Nomenklatur künftig wieder.

Die Messverfahren werden jedoch geändert und an die Weiterentwicklung der Geräte angepasst. Die neuen Energieeffizienzlabel zeigen einen anderen Verbrauch. So kann ein Kühlgerät mit der bisherigen Klasse A+++ je nach Verbrauch jetzt in die Klasse E rutschen. Die Angabe der verbrauchten Kilowattstunden (kW/h Angabe) pro Jahr steigt, weil die Messungen sich geändert haben. Sie liegen jetzt deutlich näher am tatsächlichen Verbrauch als zuvor.

Weitere Hinweise gibt es in der Broschüre des Bundeswirtschaftsministeriums hier!

Verstoß gegen Angabepflichten Wettbewerbsverletzung

Mit seinem Urteil aus 2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 06.04.2017, I ZR 159/16) bestätigt, dass ein Verstoß gegen die Angabepflichten eine Wettbewerbsverletzung darstellt.

Praxistipp

Die Energieeffizienzklasse eines Geräts ist „bei jeglicher Werbung“ anzugeben. Wer die Energieeffizienzklasse etwa auf einer Produkteübersichtsseite nur über einen Link verfügbar machen will, muss aufpassen.

Die jeweiligen delegierten Verordnungen zu den einzelnen Produkten schreiben ganz genau vor, wie im Online-Shop sowohl auf das elektronische Energieetikett als auch auf das elektronische Produktdatenblatt hinzuweisen ist. So muss auf das Energieetikett mit einem Blockpfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse hingewiesen werden, in dem mit weißer Schrift die Energieeffizienzklasse seht – und zwar in der gleichen Schriftgröße wie der Preis. Auf das elektronische Produktdatenblatt muss mit dem Link „Produktdatenblatt“ verlinkt werden. Hiervon abweichende Gestaltungen oder Bezeichnungen verstoßen gegen die Vorgaben der Verordnungen.

Denken Sie auch daran, jeweils die Range der Angabe zur Energieeffizienzklasse beizufügen. Schon jetzt legen Hersteller neben den alten Labeln die neuen Angaben bei. Es spricht nichts dagegen, die neuen Angaben schon jetzt neben den alten Kennzeichnungen anzugeben. Die alten Angaben müssen natürlich noch bis März 2021 beibehalten werden. Machen Sie deutlich, dass die weiteren Angaben ab 01. März 2021 gelten.

Bild: fancycrave1 (Pixabay, Pixabay License)

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