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Hochsommerliches Workout – Lösung (Teil 2)

31.08.2015  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Vor zwei Wochen haben wir Ihnen einen Sachverhalt aus der Praxis vorgestellt. In der letzten Ausgabe wurden bereits einige der vorgeschlagenen Lösungsvarianten zu den möglichen lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen diskutiert. Heute bringen wir endgültig Licht ins Dunkel.

Lesen Sie doch noch einmal die Ausgangssituation nach »
Die Erläuterungen zu den Lösungsmöglichkeiten 1 bis 4 finden Sie hier »


5. Es handelt sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann den hierbei entstehenden geldwerten Vorteil nach Maßgabe von §37 b EStG mit einem Steuersatz von 30 % pauschal versteuern. Weil die Versteuerung mit einem festen Pauschsteuersatz entfällt, kann eine Verbeitragung zur Sozial­versicherung nach Maßgabe von §1 Arbeitsentgeltverordnung entfallen.

Diese Antwort ist teilweise nicht richtig.

Erläuterung:
Wie oben bereits dargelegt, handelt es sich bei den Zuwendungen des Arbeitgebers um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Soweit alle Tatbestandsmerkmale des §37b EStG vorliegen, kann eine Pauschalversteuerung mit einem Steuersatz von 30 % erfolgen.

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In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ist jedoch eine Verbeitragung zur Sozialversicherung durchzuführen. Entgeltbestandteile, die nach § 37b Absatz 2 EStG pauschal versteuert werden, sind nicht ausdrücklich in § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung genannt und müssen daher individuell verbeitragt werden. Weil die Pauschalierungsvorschrift des § 37b Absatz 2 EStG in der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht als Ausnahmetatbestand benannt ist, handelt es sich entsprechend um sozialversicherungspflichtiges Entgelt.


6. Es handelt sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Soweit die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro nicht überschritten ist, können sowohl eine Lohnversteuerung als auch eine Verbeitragung zur Sozial­versicherung unterbleiben.

Diese Aussage ist zutreffend.

Erläuterung:
Wie oben bereits dargelegt, handelt es sich bei den Zuwendungen des Arbeitgebers um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Unter der Voraussetzung des § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG sind Sachbezüge, die mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort bewertet werden, steuerfrei, soweit die Summe der Sachzuwendungen nach Abzug der Zuzahlungen monatlich den Betrag von 44 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigt.

Soweit die Sachbezugsfreigrenze im individuellen Einzelfall nicht überschritten wird, kann eine Lohn­versteuerung unterbleiben. Die Steuerfreiheit löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.

In allen anderen Fällen ist eine Lohnversteuerung durchzuführen, entweder individuell auf Basis der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers oder pauschal.


7. Die Arbeitnehmer sind im Rahmen einer dienstlichen Veranstaltung außerhalb ihrer ersten Tätigkeitsstätte tätig. Daher liegt eine Auswärtstätigkeit vor. Es handelt sich um eine Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers. Weil die Mindestabwesenheit von mehr als 8 Stunden nicht eingehalten wird, liegt ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor, der nach neuem Reisekostenrecht mit dem amtlichen Sachbezugswert der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist.

Diese Antwort ist leider nicht richtig.

Erläuterung:
Die Veranstaltung ist zwar betrieblich veranlasst, es handelt sich aber nicht um eine Auswärtstätigkeit. Es liegt eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene vor, die gesellschaftlichen Charakter hat. Reisekostengrundsätze kommen in derartigen Fällen grundsätzlich nicht zur Anwendung.

Eine Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers setzt eine Auswärtstätigkeit voraus. Weil keine Auswärts­tätigkeit vorliegt, liegt entsprechend auch keine Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers vor.


8. Hinsichtlich der Aufwendungen des Arbeitgebers für die Getränke handelt es sich um Aufmerksamkeiten und damit nicht um Arbeitslohn. Nur die Aufwendungen für die Snacks sind der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Soweit die nach Abzug der Kosten für die Getränke verbleibenden Aufwendungen den amtlichen Sachbezugswert unterschreiten, kann der niedrigere amtliche Sachbezugswert anstelle der tatsächlich höheren Kosten angesetzt werden. Ansonsten sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen.

Diese Antwort ist leider nicht richtig.

Erläuterung:
Nach Maßgabe von R 19.6 LStR gehören Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb überlässt, nicht zum Arbeitslohn.

Weil die Getränke nicht zum Verzehr im Betrieb überlassen, sondern in einem Restaurant ausgegeben werden, kommt diese Regelung hier nicht zum Tragen. Daher sind alle Aufwendungen der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Bemessungsgrundlage sind die tatsächlichen Aufwendungen. Der Ansatz der Aufwendungen mit dem amtlichen Sachbezugswert kommt nicht in Betracht.


Hätten Sie es gewusst?


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.

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