13.05.2015 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Sowohl die steuerlichen Grundfreibeträge als auch die Kinderfreibeträge wurden rückwirkend zum 01.01.15 und in einem weiteren Schritt ab 01.01.16 nach oben angepasst.
In diesem Zusammenhang erhöht sich der steuerliche Grundfreibetrag von bislang 8.354 Euro rückwirkend zum 01.01.2015 um 118 Euro auf 8.472 Euro und zum 01.01.2016 um weitere 180 Euro auf 8.652 Euro.
Für Verheiratete erhöht sich der der steuerliche Grundfreibetrag von bislang 16.708 Euro rückwirkend zum 01.01.2015 um 236 Euro auf 16.944 Euro und zum 01.01.2016 um weitere 360 Euro auf 17.304 Euro.
Betrag | Veränderung | ||
Grundfreibetrag für Ledige | bis 31.12.2014 | 8.354 € | - |
ab 01.01.2015 | 8.472 € | 118 € | |
ab 01.01.2016 | 8.652 € | 180 € | |
Grundfreibetrag für Verheiratete | bis 31.12.2014 | 16.708 € | - |
ab 01.01.2015 | 16.944 € | 236 € | |
ab 01.01.2016 | 17.304 € | 360 € |
Bei einem angenommenen Durchschnittssteuersatz von 25 % ergibt sich bei Ledigen in 2015 eine steuerliche Entlastung (ohne Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) in Höhe von 29,50 Euro jährlich bzw. 2,46 Euro monatlich, ab 2016 weitere 45 Euro jährlich bzw. 3,75 Euro monatlich. Bei Verheirateten ergeben sich steuerliche Entlastungen in doppelter Höhe.
Laut Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 25.03.15 setzt die Bundesregierung mit diesen Maßnahmen die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung der steuerlichen Freibeträge um und setzt damit ihre familienfreundliche Politik der letzten Jahre auf hohem Niveau fort.
Für die Arbeitgeber bedeutet die rückwirkende Erhöhung der Grundfreibeträge sowohl zusätzliche vermeidbare Bürokratiekosten als auch nicht unerhebliche Mehrarbeit. Die rückwirkende gesetzgeberische Maßnahme macht ein zusätzliches Software-Update für die Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie eine rückwirkende Korrektur der bislang durchgeführten Lohn- und Gehaltsabrechnungen erforderlich.
Nach Erhöhung des Kindergeldes zum 01.01.15 um 4 Euro je Kind beträgt das Kindergeld
→ für das erste und zweite Kind | 188,00 Euro |
→ für das dritte Kind | 194,00 Euro |
→ ab dem vierten Kind | 219,00 Euro |
→ für das erste und zweite Kind | 190,00 Euro |
→ für das dritte Kind | 196,00 Euro |
→ ab dem vierten Kind | 221,00 Euro |
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