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Gesetzentwurf zur rückwirkenden Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags

13.05.2015  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Nachdem das Bundeskabinett bereits im Januar 2015 im Rahmen des 10. Existenzminimumberichtes über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für die Jahre 2015 und 2016 beschlossen hat, hat der Gesetzgeber mit dem Entwurf des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags reagiert.

Sowohl die steuerlichen Grundfreibeträge als auch die Kinderfreibeträge wurden rückwirkend zum 01.01.15 und in einem weiteren Schritt ab 01.01.16 nach oben angepasst.

Erhöhung der steuerlichen Grundfreibeträge

In diesem Zusammenhang erhöht sich der steuerliche Grundfreibetrag von bislang 8.354 Euro rückwirkend zum 01.01.2015 um 118 Euro auf 8.472 Euro und zum 01.01.2016 um weitere 180 Euro auf 8.652 Euro.

Für Verheiratete erhöht sich der der steuerliche Grundfreibetrag von bislang 16.708 Euro rückwirkend zum 01.01.2015 um 236 Euro auf 16.944 Euro und zum 01.01.2016 um weitere 360 Euro auf 17.304 Euro.

Betrag Veränderung
Grundfreibetrag für Ledige bis 31.12.2014 8.354 € -
ab 01.01.2015 8.472 € 118 €
ab 01.01.2016 8.652 € 180 €
Grundfreibetrag für Verheiratete bis 31.12.2014 16.708 € -
ab 01.01.2015 16.944 € 236 €
ab 01.01.2016 17.304 € 360 €

Bei einem angenommenen Durchschnittssteuersatz von 25 % ergibt sich bei Ledigen in 2015 eine steuerliche Entlastung (ohne Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) in Höhe von 29,50 Euro jährlich bzw. 2,46 Euro monatlich, ab 2016 weitere 45 Euro jährlich bzw. 3,75 Euro monatlich. Bei Verheirateten ergeben sich steuerliche Entlastungen in doppelter Höhe.

Laut Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 25.03.15 setzt die Bundesregierung mit diesen Maßnahmen die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung der steuerlichen Freibeträge um und setzt damit ihre familienfreundliche Politik der letzten Jahre auf hohem Niveau fort.

Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung

Für die Arbeitgeber bedeutet die rückwirkende Erhöhung der Grundfreibeträge sowohl zusätzliche vermeidbare Bürokratiekosten als auch nicht unerhebliche Mehrarbeit. Die rückwirkende gesetzgeberische Maßnahme macht ein zusätzliches Software-Update für die Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie eine rückwirkende Korrektur der bislang durchgeführten Lohn- und Gehaltsabrechnungen erforderlich.

Erhöhung des Kindergeldes

Nach Erhöhung des Kindergeldes zum 01.01.15 um 4 Euro je Kind beträgt das Kindergeld

→   für das erste und zweite Kind 188,00 Euro
→   für das dritte Kind 194,00 Euro
→   ab dem vierten Kind 219,00 Euro

und nach einer weiteren Erhöhung zum 01.01.16 um 2 Euro je Kind

→   für das erste und zweite Kind 190,00 Euro
→   für das dritte Kind 196,00 Euro
→   ab dem vierten Kind 221,00 Euro

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