Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Geschäftsveräußerung im Ganzen

17.11.2010  — Udo Cremer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen - von Ihrem Experten Udo Cremer.

Anzeige

Vermeiden Sie Dauerstress im Rechnungswesen:

Jahresveranstaltung für das Finanz- und Rechnungswesen 2010 / 2011

Handels- und steuerrechtliche Änderungen im Überblick

Dieses Intensiv-Seminar beantwortet alle Ihre Fragen zu den handels- und steuerrechtlichen Neuregelungen und den erforderlichen Anpassungsmaßnahmen.

Mehr Infos zu diesem Intensiv-Seminar »
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Liegt eine "Übertragung" eines Gesamtvermögens i.S. von Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG vor, wenn ein Unternehmer den Warenbestand und die Geschäftsaus­stattung seines Einzelhandelsgeschäfts an einen Erwerber übereignet und ihm das in seinem Eigentum stehende Ladenlokal lediglich vermietet?

2. Kommt es dabei darauf an, ob das Ladenlokal durch einen auf lange Dauer abgeschlossenen Mietvertrag zur Nutzung überlassen wurde oder ob der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit läuft und von beiden Parteien kurzfristig kündbar ist?

Die Klägerin betrieb bis zum 30. Juni 1996 in einem in ihrem Eigentum stehenden Ladenlokal ein Einzelhandelsgeschäft mit Sportartikeln. Laut Rechnung vom 29.08.1996 veräu­ßerte sie zum 30.06.1996 folgende Gegenstände zu den angegebenen Preisen an die S GmbH (GmbH):

Warenübernahme laut Übergabeinventur400.000 DM
Ladeneinrichtung55.000 DM


Die Klägerin wies in der Rechnung keine Umsatzsteuer aus. Das Ladenlokal vermietete sie ab 1.08.1996 auf unbestimmte Zeit an die GmbH. Der Mietvertrag konnte gemäß der gesetzlichen Kündigungsfrist von jeder Partei spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des folgenden Kalendervier­teljahres gekündigt werden. Die GmbH führte das Sportgeschäft fort und gab es zum 31.05.1998 auf. Die Klägerin behandelte die Veräußerung des Warenbestands und der Ladeneinrichtung als eine nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen und gab die Erlöse daraus nicht in ihrer Umsatz­steuererklärung für das Jahr 1996 an. Das FA vertrat dagegen die Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht vorgelegen hätten, weil das Grundstück als wesentliche Geschäftsgrundlage nicht mitveräußert worden sei. Es behandelte den Vorgang im Umsatzsteueränderungs­bescheid für 1996 als steuerbar und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht war der Auffassung, dass die Übertragung des Warenbestands und der Ladeneinrichtung nicht steuerbar sei. Die Gesamtwürdigung der Umstände führe im Streitfall zum Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. von § 1 Abs. 1a UStG. Der zwischen der Klägerin und der GmbH abgeschlossene Mietvertrag habe eine dauerhafte Unternehmensfortführung ermöglicht. Die GmbH habe das Unternehmen auch tatsächlich als organische Einheit dauerhaft fortgeführt. Mit seiner Revision macht das FA im Wesentlichen geltend, der Warenbestand und die Ladeneinrichtung stellten für sich allein kein hinreichendes Ganzes dar, um ein Einzelhandelsgeschäft betreiben zu können. Ohne Ladenlokal sei der Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts in der Regel nicht möglich. Eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens sei bei einem Mietvertrag mit gesetzlicher Kündigungsfrist nicht gewährleistet.

Der BFH (Entscheidung vom 14.7.2010, XI R 27/08) legt dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die im Leitsatz bezeichneten Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vor und setzt das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH aus. In dem vom Senat zu entscheidenden Rechtsstreit kommt es vor allem darauf an, ob die Klägerin mit der Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung sowie der Vermietung des Ladenlokals i.S. des Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG ein Gesamtvermögen an die GmbH "übertragen" hat.

Quelle: Udo Cremer

Der Autor:

Udo Cremer ist geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) und hat die Steuerberaterprüfung mit Erfolg abgelegt. Er ist als Dozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht tätig und veröffentlicht seit mehreren Jahren praxisorientierte Fachbücher zu den Themen Buchführung, Kostenrechnung, Preiskalkulation, Kennzahlen, Jahresabschluss und Steuerrecht. Daneben wirkt er als Autor an zahlreichen Fachzeitschriften und Loseblattsammlungen im Bereich der Buchhaltung und des Steuerrechts mit.
nach oben